
Entscheidungsbefugnis des Betreuers hinsichtlich einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung
BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 29.10.2025 – XII ZB 394/25
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 24.06.2025 – 5 XVII 251/23 –
LG Augsburg, Entscheidung vom 18.07.2025 – 51 T 2422/25 e –
Hier finden Sie eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Oktober 2025. In diesem Text erfahren Sie, welche Regeln für Betreuer gelten, wenn es um eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen geht.
In diesem Fall ging es um einen Mann, für den bereits seit dem Jahr 2018 eine gesetzliche Betreuung bestand. Der Mann leidet unter einer schweren Gehirnerkrankung, die durch jahrelangen Alkoholkonsum und Sauerstoffmangel entstanden ist. Sein Zustand ist vergleichbar mit einer Demenz. Er ist nicht mehr in der Lage, die Folgen seiner Krankheit selbst einzuschätzen.
Da er lebensnotwendige Medikamente und Sauerstoff verweigerte und weiterhin Alkohol trank, beantragte sein Betreuer eine „geschlossene Unterbringung“. Das bedeutet, der Mann sollte in einer Klinik oder einem Pflegeheim untergebracht werden, die er nicht einfach verlassen darf.
Das Amtsgericht Augsburg erlaubte diese Unterbringung zunächst bis zum Jahr 2027. Gleichzeitig legte das Gericht fest, dass der Betreuer das Recht hat, über solche freiheitsentziehenden Maßnahmen zu entscheiden. Diese Erlaubnis war jedoch zeitlich befristet bis zum 23. Dezember 2025.
Das Landgericht Augsburg verkürzte die Dauer der Unterbringung später auf den 23. Juni 2026. Der betroffene Mann wehrte sich dagegen mit einer Rechtsbeschwerde vor dem BGH. Er wollte feststellen lassen, dass die Entscheidungen der Gerichte seine Rechte verletzt haben.
Wenn ein Betreuer einen Menschen gegen dessen Willen in einer geschlossenen Einrichtung unterbringen möchte, braucht er dafür immer die Genehmigung eines Gerichts. Seit einer Gesetzesreform im Jahr 2023 gibt es hierfür strengere Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Nach dem neuen Recht muss das Betreuungsgericht ausdrücklich anordnen, dass ein Betreuer über eine Unterbringung entscheiden darf. Es reicht nicht mehr aus, wenn der Betreuer nur allgemein für die „Gesundheitssorge“ oder die „Aufenthaltsbestimmung“ zuständig ist. Dieser spezielle Aufgabenbereich muss klar im Betreuerausweis stehen.
Für Betreuungen, die schon vor dem 1. Januar 2023 bestanden, gibt es eigentlich eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2028. In dieser Zeit dürfen Betreuer oft noch nach altem Recht handeln. Der BGH hat hier jedoch eine wichtige Einschränkung bestätigt: Sobald ein Gericht den Aufgabenkreis des Betreuers an das neue Recht anpasst, gelten ab diesem Moment nur noch die neuen, strengen Regeln.
Der BGH gab dem betroffenen Mann teilweise recht. Er stellte fest, dass die Unterbringung für einen bestimmten Zeitraum rechtswidrig war.
Das Amtsgericht hatte den Aufgabenbereich des Betreuers für die Unterbringung nur bis zum 23. Dezember 2025 verlängert. Trotzdem genehmigten das Amtsgericht und später das Landgericht die tatsächliche Unterbringung des Mannes bis weit in das Jahr 2026 hinein.
Der BGH erklärte dazu: Ein Gericht darf eine Unterbringung niemals länger genehmigen, als der Betreuer überhaupt dazu berechtigt ist, diese Entscheidung zu treffen. Da die Befugnis des Betreuers am 23. Dezember 2025 endete, war die Genehmigung der Unterbringung über dieses Datum hinaus ein Fehler.
Eine geschlossene Unterbringung ist ein sehr schwerer Eingriff in die Freiheit eines Menschen. Deshalb müssen die Gerichte hier besonders genau prüfen. Da die Genehmigung in diesem Fall länger dauerte als die Befugnis des Betreuers, wurde der Mann in seinem Grundrecht auf Freiheit verletzt.
Im vorliegenden Fall war die Unterbringung für den Zeitraum nach dem 23. Dezember 2025 also nicht rechtmäßig, obwohl die medizinischen Gründe für eine Behandlung ursprünglich vorlagen.
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