
Entstehung der Grunderwerbsteuer bei Zustiftung – Unentgeltliche Vermögensübertragungen von Trägern öffentlicher Verwaltung sind regelmäßig keine Schenkungen
Bundesfinanzhof Urteil vom 27. November 2013, II R 11/12
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil erklären. Es geht um die Grunderwerbsteuer bei einer sogenannten Zustiftung.
Was das genau bedeutet und welche Folgen das hat, erläutern wir Ihnen verständlich.
Dieser Beitrag stammt von Ihrem Rechtsanwalt und Notar Krau.
Stellen Sie sich vor, eine Stadt gründet eine Stiftung. Später soll die Stiftung ein Grundstück mit einem Museum darauf bekommen.
Die Stadt hat sich im Gründungsvertrag verpflichtet, dieses Grundstück zu übertragen, sobald das Museum fertig ist.
Das Finanzamt meinte, dass schon mit dem Vertrag über die Übertragung Grunderwerbsteuer anfällt. Das Gericht sah das anders.
Es entschied, dass die Steuer erst entsteht, wenn das Grundstück tatsächlich übertragen wird.
Das Gericht erklärte, dass der ursprüngliche Vertrag noch keine klare Verpflichtung zur Grundstücksübertragung enthielt.
Im Vertrag stand, dass die Übertragung „im Wege der Zustiftung“ erfolgen sollte. Das bedeutete, die genauen Details des Grundstücks waren noch nicht festgelegt.
Auch die Parkplätze waren noch nicht sicher Teil der Übertragung.
Erst der spätere Vertrag legte genau fest, welches Grundstück mit dem Museum an die Stiftung übergehen sollte. Dadurch entstand erst dann der Anspruch der Stiftung auf das Grundstück.
Erst dieser klare Anspruch löste die Grunderwerbsteuer aus.
Das Gericht prüfte auch, ob die Stiftung von der Grunderwerbsteuer befreit sein könnte. Eine Befreiung gibt es zum Beispiel bei einer Schenkung.
Hier handelte es sich aber nicht um eine Schenkung im rechtlichen Sinne.
Die Stadt handelte bei der Übertragung des Grundstücks nicht aus reiner Großzügigkeit. Sie verfolgte damit ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse. Deshalb fiel die Grunderwerbsteuer an.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen dieses Urteil verständlich machen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
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