Entziehung der Vereinsmitgliedschaft
Wenn ein Verband oder ein Verein ein Mitglied ausschließt, bedeutet das das Ende der Mitgliedschaft. Interessanterweise gibt es dafür keine allgemeine gesetzliche Regelung im Gesetzbuch. In der Rechtswissenschaft schaut man sich daher an, welche Rechtsnatur dieser Vorgang hat.
Meistens wird der Ausschluss als eine Art Kündigung verstanden. Das ist bei Unternehmen wie der AG oder der GmbH ganz klar so. Bei einem Verein (einem sogenannten Idealverein) ist das etwas komplizierter. Hier gibt es zwei Sichtweisen:
Warum ist dieser Unterschied wichtig? Es geht darum, wie sehr ein Gericht den Ausschluss prüfen darf. Wenn der Ausschluss eine Kündigung ist, schauen Richter ganz genau hin. Wenn es eine Strafe ist, haben Vereine oft mehr Freiraum, und Gerichte halten sich eher zurück. Eine Ausnahme gibt es bei Vereinen mit sehr viel Macht (zum Beispiel Sportverbände). Diese müssen sich immer strengen Kontrollen unterwerfen.
Ein Verein darf selbst entscheiden, wer bei ihm mitmacht. Das gehört zur sogenannten Vereinigungsfreiheit. Damit ein Ausschluss aber gültig ist, braucht der Verein normalerweise eine Grundlage in seiner Satzung (das ist das Regelwerk des Vereins).
Ein Mitglied kann besonders dann ausgeschlossen werden, wenn es sich so verhält, dass es nicht mehr zum Zweck des Vereins passt. Wenn in der Satzung nichts Genaues steht, geht ein Ausschluss nur aus einem wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es für den Verein unzumutbar ist, das Mitglied länger zu behalten. In so einem Fall muss der Verein aber schnell handeln, sobald er von dem Fehlverhalten erfährt.
Im Gegensatz zu normalen Verträgen gibt es im Vereinsrecht eigentlich keine „ordentliche Kündigung“ ohne Grund. Der Verein ist an seinen Zweck gebunden und kann nicht einfach willkürlich jemanden vor die Tür setzen.
Die Satzung kann jedoch festlegen, dass Mitglieder unter bestimmten Bedingungen gehen müssen. Ob ein Verein jemanden völlig ohne Grund ausschließen darf, ist rechtlich umstritten. Wenn so etwas in die Satzung aufgenommen wird, müssen normalerweise alle Mitglieder zustimmen.
Ein Ausschluss ist in der Regel endgültig. Man kann jemanden nicht „vielleicht“ ausschließen (Bedingungsfeindlichkeit). Aber es gibt eine mildere Variante: den befristeten Ausschluss.
Ein Verein kann entscheiden, ein Mitglied nur für eine bestimmte Zeit auszuschließen. Das ist oft fairer, wenn das Fehlverhalten nicht ganz so schlimm war. Aber Vorsicht: Man darf niemanden auf Zeit ausschließen, nur weil man sich nicht sicher ist, ob er überhaupt etwas falsch gemacht hat. Die Tat muss bewiesen sein.
Davon zu unterscheiden ist das „Ruhen der Mitgliedschaft“. Das kann passieren, wenn jemand seine Beiträge nicht zahlt. In dieser Zeit darf das Mitglied zum Beispiel nicht wählen. Aber: Es bleibt weiterhin Mitglied und behält wichtige Grundrechte, wie zum Beispiel das Recht, gegen falsche Beschlüsse des Vereins zu klagen.
Ein Verein darf keine „halben Sachen“ machen. Ein Teilausschluss ist unzulässig. Das bedeutet, man kann jemanden nicht aus einem Teil des Vereins werfen und im anderen Teil lassen. Man kann ihm höchstens einzelne Rechte entziehen, wenn das so in der Satzung steht.
Auch Dachverbände (also Vereine von Vereinen) haben Grenzen. Sie können keine Personen ausschließen, die nur Mitglied in einem ihrer Untervereine sind. Sie können lediglich die Verträge mit diesen Personen kündigen, die zum Beispiel den Zugang zu Sportstätten regeln.
Ein Ausschluss passiert nicht automatisch im Kopf des Vorstands. Es gibt einen klaren Ablauf:
Erst wenn das Mitglied die Nachricht erhält, ist es offiziell ausgeschlossen. Wenn das Mitglied bei der Versammlung dabei ist und das Ergebnis verkündet wird, gilt das sofort.
Wenn ein Mitglied vor Gericht gegen den Ausschluss kämpft, prüft der Richter vor allem, ob der Beschluss sauber begründet war. Der Verein muss genau sagen, welche Tatsachen zum Ausschluss geführt haben. Er darf im Prozess keine neuen Gründe „nachschieben“, die im ursprünglichen Beschluss gar nicht standen.
Sobald der Ausschluss wirksam ist, enden alle Rechte und Pflichten für die Zukunft. Das nennt man in der Fachsprache ex nunc.
Manchmal kann die Satzung regeln, dass ein Mitglied noch den nächsten Beitrag zahlen muss, auch wenn es schon weg ist. Zudem gibt es Pflichten, die auch nach dem Ende der Mitgliedschaft bestehen bleiben. Dazu gehört zum Beispiel die Schweigepflicht über interne Vereinsgeheimnisse.
Ein Verein kann nicht alles willkürlich ändern. Es gibt Rechte, die ein Mitglied immer behält. Dazu gehören gesetzliche Schutzrechte, wie das Recht, zu Versammlungen eingeladen zu werden oder Beschlüsse anzufechten.
Wenn der Verein Pflichten verschärfen will (zum Beispiel höhere Beiträge), braucht er dafür einen sachlichen Grund. Er muss abwägen, ob das Interesse des Vereins wichtiger ist als das Interesse des einzelnen Mitglieds. Ganz wichtig: Der Verein darf keine Regeln rückwirkend einführen, um jemanden für etwas zu bestrafen, das früher noch erlaubt war.
Bei weiteren Fragen zu diesem komplexen Thema oder wenn Sie Unterstützung bei einem Vereinsausschluss benötigen, sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen. Dort erhalten Sie professionelle Beratung.
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