Entziehung Fahrerlaubnis Berufskraftfahrer außerordentliche Kündigung

April 6, 2021

Entziehung Fahrerlaubnis Berufskraftfahrer außerordentliche Kündigung

LAG Schleswig Holstein 5 Sa 27/14

Urteil 03.07.2014

RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied am 03.07.2014 (5 Sa 27/14), dass der Entzug der Fahrerlaubnis einer Versicherungsmaklerbetreuerin

keinen ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt, selbst wenn dieser aufgrund einer privaten Trunkenheitsfahrt erfolgte.

Grundsatz zur Kündigung:

Generell kann der Entzug der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers einen wichtigen Grund für eine frostlose Kündigung darstellen,

auch wenn dieser Entzug aufgrund einer privaten Trunkenheitsfahrt erfolgte.

Entziehung Fahrerlaubnis Berufskraftfahrer außerordentliche Kündigung

Übertragbarkeit auf andere Berufe:

Dieser Grundsatz ist jedoch nicht auf eine Maklerbetreuerin übertragbar.

Obwohl ihr ein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, erlaubt der Nutzungsvertrag die Nutzung des Fahrzeugs durch Dritte.

Zudem bot die Klägerin an, sich während der Sperrzeit von einem Verwandten fahren zu lassen.

Verhältnismäßigkeit:

Die Nutzung des Dienstfahrzeugs war nicht vertraglich zwingend vorgeschrieben.

Die Klägerin könnte ihre Aufgaben auch ohne Fahrerlaubnis erfüllen, beispielsweise durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder durch das Fahrenlassen durch Dritte.

Alternativbeschäftigung:

Der Arbeitgeber muss alternative Beschäftigungsmöglichkeiten prüfen, bevor er eine Kündigung ausspricht. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin an anderer Stelle im Unternehmen eingesetzt werden.

Fehlende Täuschungsabsicht:

Die Klägerin hat den Arbeitgeber nicht bewusst über die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis getäuscht, sondern lediglich die rechtliche Einschätzung ihres Anwalts weitergegeben.

Entziehung Fahrerlaubnis Berufskraftfahrer außerordentliche Kündigung

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster wurde zurückgewiesen.

Die Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte Erfolg, da weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung gerechtfertigt waren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, und die Revision wurde nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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