ob eine Verzeihung im Sinne des § 2337 BGB vorliegt und ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden kann.
Sachverhalt:
Der Kläger, enterbter Sohn der Erblasserin, verlangte von der Beklagten,
seiner Schwester und Alleinerbin, die Duldung der Zwangsvollstreckung in mehrere Grundstücke, die die Erblasserin der Beklagten zu Lebzeiten geschenkt hatte.
Der Kläger berief sich auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Beklagte behauptete, der Kläger habe auf alle Ansprüche verzichtet.
Rechtliche Grundlagen:
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Frankfurt am Main änderte das Urteil des Landgerichts ab und erklärte die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt.
Der Rechtsstreit wurde zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Fazit:
Das OLG Frankfurt am Main hat in diesem Urteil die Voraussetzungen für eine Verzeihung im Sinne des § 2337 BGB konkretisiert.
Für die Annahme einer Verzeihung ist es ausreichend, wenn sich das Verhältnis zwischen Erblasser und Abkömmling normalisiert hat
und die familiären Beziehungen wiederaufgelebt sind.
Wichtige Punkte des Urteils in Stichpunkten:
Zusätzliche Hinweise:
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