Entzug Vertretungsbefugnis im Partnerschaftsregister

November 17, 2024

Entzug Vertretungsbefugnis im Partnerschaftsregister

LG Stuttgart 49 O 4/24

Antrag auf Mitwirkung an der „Anmeldung des Entzugs der Vertretungsbefugnis (…) im Partnerschaftsregister“

RA und Notar Krau

In diesem komplexen Fall streiten die Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft (B.P. mbB) über die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines Partners (Beklagter).

Hintergrund sind strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beklagten wegen Vermögensdelikten sowie dessen fehlende Auskunftsbereitschaft gegenüber den Mitgesellschaftern (Kläger).

Kernaussagen des Gerichts:

  • Zulässigkeit der Klage: Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag auf Mitwirkung an der Anmeldung des Entzugs der Vertretungsbefugnis hinreichend bestimmt.
  • Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis:
    • Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ist auch in Partnerschaftsgesellschaften zulässig, selbst wenn sie die freiberuflichen Tätigkeiten betrifft.
    • Eine Entziehung der gesamten Geschäftsführung ist gerechtfertigt, wenn den übrigen Gesellschaftern eine Fortsetzung der Geschäftsführung im Namen der Partnerschaft nicht zumutbar ist.
    • Die Entziehung kann durch Beschluss erfolgen, das Verfahren der gerichtlichen Entscheidung ist dispositiv.

Entzug Vertretungsbefugnis im Partnerschaftsregister

  • Entziehung der Vertretungsbefugnis:
    • Für die Entziehung der Vertretungsbefugnis gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis.
  • Wichtiger Grund:
    • Die fehlende Auskunftsbereitschaft des Beklagten und die fortgesetzte Zusammenarbeit mit einem Beschuldigten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stellen einen wichtigen Grund für die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis dar.
  • Formwirksamkeit der Beschlüsse:
    • Die Beschlüsse der Partnerschaft wurden formgerecht gefasst. Die Ladung zur Versammlung war ordnungsgemäß und die Beschlüsse wurden mit der erforderlichen Mehrheit gefasst.
  • Keine Erledigung der Klage:
    • Die Klage ist nicht durch die Kündigung des Beklagten oder seinen Ausschluss aus der Partnerschaft erledigt.
  • Mitwirkungspflicht:
    • Der Beklagte ist verpflichtet, an der Anmeldung des Entzugs der Vertretungsbefugnis im Partnerschaftsregister mitzuwirken.

Entscheidung:

Entzug Vertretungsbefugnis im Partnerschaftsregister

Das Gericht stellte fest, dass dem Beklagten die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wirksam entzogen wurde

und dass er verpflichtet ist, an der Anmeldung des Entzugs der Vertretungsbefugnis mitzuwirken.

Die Widerklage des Beklagten wurde abgewiesen.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von Partnern in Partnerschaftsgesellschaften.

Es zeigt, dass auch in Freiberuflergesellschaften eine Entziehung dieser Befugnisse möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Die fehlende Auskunftsbereitschaft eines Partners in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann einen solchen wichtigen Grund darstellen.

RA und Notar Krau

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