Erb-/Pflichtteilsverzichtsvertrag – Beurkundungspflicht bei Anteilsübernahme- und Leibrentenvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2010 – 1 U 113/10
Dieser Fall dreht sich um die Frage, ob eine Darlehensforderung von 60.000 Euro rechtmäßig von einem Vater an seine Tochter (die Beklagte) abgetreten wurde. Die Klägerin (eine Firma, die dem Sohn des Vaters nahesteht) wollte gerichtlich feststellen lassen, dass der Tochter (Beklagten) dieser Anspruch nicht zusteht.
Das Landgericht hatte der Klägerin Recht gegeben, das OLG Stuttgart (Berufungsinstanz) kommt zum selben Endergebnis, aber mit anderer Begründung.
Obwohl die Abtretung des Darlehens an die Tochter an sich nicht wegen Formmangels oder Sittenwidrigkeit unwirksam ist, scheiterte sie an einer unklaren und nicht erfüllten Bedingung.
Die Klägerin (die Firma) muss derzeit weder Zinsen noch das Darlehen an die Tochter (die Beklagte) zurückzahlen, da die Forderung noch nicht wirksam an sie abgetreten wurde. Der Darlehensanspruch verbleibt (vorerst) beim Vater.
Hinweis: Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, da es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt.
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