Erb-/Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht persönlich geschlossen 

August 10, 2017

Erb-/Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht persönlich geschlossen

OLG Düsseldorf I-7 U 153/12

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 19.12.2013 entschieden,

dass ein Erb-/Pflichtteilsverzichtsvertrag, der nicht gemäß § 2347 Abs. 2 Satz 1 BGB persönlich geschlossen wurde, zwar formunwirksam ist,

aber dennoch einen Anspruch auf Abgabe einer formwirksamen Verzichtserklärung begründen kann.

Sachverhalt:

Der Kläger hatte mit seiner Tochter einen notariell beurkundeten Erb-/Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen.

Die Tochter sollte im Gegenzug ein Hausgrundstück erhalten.

Der Vertrag wurde jedoch nicht vom Kläger persönlich, sondern von seiner Ehefrau als Vertreterin geschlossen.

Später stellte sich heraus, dass der Erbverzicht deshalb formunwirksam war.

Der Kläger verlangte von seiner Tochter die Abgabe einer formwirksamen Verzichtserklärung.

Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf gab der Klage statt.

Begründung:

  • Schuldrechtliches Kausalgeschäft: Dem formunwirksamen Erbverzicht lag ein schuldrechtliches Kausalgeschäft zugrunde, das auf die Abgabe einer formwirksamen Verzichtserklärung gerichtet war. Dieses Kausalgeschäft war wirksam.

  • Abstraktionsprinzip: Die Unwirksamkeit des Erbverzichts hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts.

  • Keine Rechtseinheit: Es lag keine Rechtseinheit zwischen dem Kausalgeschäft und dem Erbverzicht vor, so dass die Unwirksamkeit des Erbverzichts nicht zur Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts führte.

  • Verjährung: Der Anspruch des Klägers war nicht verjährt. Es handelte sich um einen schuldrechtlichen Anspruch, der der 10-jährigen Verjährungsfrist nach § 196 BGB unterlag. Die Frist begann jedoch erst mit dem Zeitpunkt, als der Beklagten der Formfehler bekannt wurde.

  • Revisionszulassung: Das OLG Düsseldorf ließ die Revision zu, da der BGH zu dieser Frage noch nicht entschieden hatte.

Erb-/Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht persönlich geschlossen

Fazit:

Das Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass ein formunwirksamer Erbverzicht dennoch einen Anspruch auf Abgabe einer formwirksamen Verzichtserklärung begründen kann,

wenn ein wirksames schuldrechtliches Kausalgeschäft vorliegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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