dass ein Erb-/Pflichtteilsverzichtsvertrag, der nicht gemäß § 2347 Abs. 2 Satz 1 BGB persönlich geschlossen wurde, zwar formunwirksam ist,
aber dennoch einen Anspruch auf Abgabe einer formwirksamen Verzichtserklärung begründen kann.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte mit seiner Tochter einen notariell beurkundeten Erb-/Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen.
Die Tochter sollte im Gegenzug ein Hausgrundstück erhalten.
Der Vertrag wurde jedoch nicht vom Kläger persönlich, sondern von seiner Ehefrau als Vertreterin geschlossen.
Später stellte sich heraus, dass der Erbverzicht deshalb formunwirksam war.
Der Kläger verlangte von seiner Tochter die Abgabe einer formwirksamen Verzichtserklärung.
Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf gab der Klage statt.
Begründung:
Schuldrechtliches Kausalgeschäft: Dem formunwirksamen Erbverzicht lag ein schuldrechtliches Kausalgeschäft zugrunde, das auf die Abgabe einer formwirksamen Verzichtserklärung gerichtet war. Dieses Kausalgeschäft war wirksam.
Abstraktionsprinzip: Die Unwirksamkeit des Erbverzichts hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts.
Keine Rechtseinheit: Es lag keine Rechtseinheit zwischen dem Kausalgeschäft und dem Erbverzicht vor, so dass die Unwirksamkeit des Erbverzichts nicht zur Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts führte.
Verjährung: Der Anspruch des Klägers war nicht verjährt. Es handelte sich um einen schuldrechtlichen Anspruch, der der 10-jährigen Verjährungsfrist nach § 196 BGB unterlag. Die Frist begann jedoch erst mit dem Zeitpunkt, als der Beklagten der Formfehler bekannt wurde.
Revisionszulassung: Das OLG Düsseldorf ließ die Revision zu, da der BGH zu dieser Frage noch nicht entschieden hatte.
Erb-/Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht persönlich geschlossen
Fazit:
Das Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass ein formunwirksamer Erbverzicht dennoch einen Anspruch auf Abgabe einer formwirksamen Verzichtserklärung begründen kann,
wenn ein wirksames schuldrechtliches Kausalgeschäft vorliegt.