Erb- und Pflichtteilsverzicht des unehelichen Kindes gegenüber dem Vater

August 26, 2019

Erb- und Pflichtteilsverzicht des unehelichen Kindes gegenüber dem Vater

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 115/04

Beschluss 17.2.2005

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Februar 2005 geht es um die Frage, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht

eines unehelichen Kindes gegenüber seinem Vater auch Auswirkungen auf den Erbfall seines Halbbruders hat.

Der Fall betraf zwei Halbbrüder, von denen einer (Beteiligter zu 2) einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht gegenüber dem gemeinsamen Vater im Jahr 1980 unterschrieben hatte.

Nach dem Tod des Halbbruders (Erblasser) beanspruchte der Beteiligte zu 2 jedoch ein Viertel des Erbes, während der andere Halbbruder (Beteiligter zu 1) der Ansicht war,

der Verzicht erstrecke sich auch auf das Erbe des Halbbruders.

Erb- und Pflichtteilsverzicht des unehelichen Kindes gegenüber dem Vater

Das Gericht entschied, dass der Erbverzicht ausschließlich zwischen den Vertragspartnern – also dem Beteiligten zu 2 und dem gemeinsamen Vater – gilt und sich nur auf den Erbfall des Vaters bezieht.

Der Erblasser war nicht Vertragspartner des Verzichts, weshalb der Verzicht keine Auswirkungen auf dessen Erbfall hat.

Der Erb- und Pflichtteilsverzicht betrifft laut deutschem Recht nur den konkreten Erbfall, der durch den Tod der Person eintritt, mit der der Verzichtende den Vertrag geschlossen hat.

Ein allgemeiner Verzicht auf alle weiteren Erbfälle, die in Bezug zu dem Vertragspartner stehen, ist rechtlich nicht möglich.

Das Gericht stellte klar, dass eine solche Vertragsauslegung, wie vom Beteiligten zu 1 gefordert, im deutschen Erbrecht nicht vorgesehen ist.

Der Erblasser hätte den Beteiligten zu 2 durch ein Testament vom Erbe ausschließen können, was aber nicht geschehen ist.

Demnach wurde der Beteiligte zu 2 zu einem Viertel und der Beteiligte zu 1 zu drei Vierteln des Erbes berufen.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Entscheidung des Landgerichts Hof wurde zurückgewiesen, da keine rechtlichen Fehler vorlagen.

Erb- und Pflichtteilsverzicht des unehelichen Kindes gegenüber dem Vater

Die Entscheidung über die Kosten beruhte auf den einschlägigen Vorschriften der Kostenordnung.

RA und Notar Krau

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