Erbanteil der koreanischen Ehefrau 

September 6, 2017

Erbanteil der koreanischen Ehefrau eines deutschen Erblassers

OLG München 31 Wx 53/10

Internationales Privatrecht

RA und Notar Krau

Der Fall vor dem Oberlandesgericht München behandelt die Frage, welches Recht für die Bestimmung des Erbteils der koreanischen Ehefrau eines deutschen Erblassers maßgeblich ist.

Hintergrund:

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und mit einer Südkoreanerin verheiratet.

Sie hatten in Südkorea geheiratet und lebten zuletzt in Deutschland.

Nach dem Tod des Erblassers stritten seine Töchter aus erster Ehe mit seiner Ehefrau über deren Erbquote.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG München wies die weitere Beschwerde der Töchter zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt.

Die Ehefrau erbt die Hälfte des Nachlasses.

Erbanteil der koreanischen Ehefrau

Begründung:

  • Anwendbares Erbrecht: Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, ist deutsches Erbrecht anwendbar.
  • Güterrechtsstatut: Um den Erbteil der Ehefrau zu bestimmen, musste geklärt werden, welches Recht für den Güterstand der Ehegatten gilt. Dies bestimmt sich nach Art. 15 EGBGB.
  • Internationales Privatrecht:
    • Zum Zeitpunkt der Eheschließung galt in Südkorea ein anderes internationales Privatrecht als heute.
    • Nach beiden Rechtslagen kommt es jedoch zu einer Rückverweisung auf deutsches Recht.
    • Altes koreanisches IPR: Nach dem alten Recht war das Heimatrecht des Ehemannes maßgeblich, also deutsches Recht.
    • Neues koreanisches IPR: Nach dem neuen Recht ist das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten maßgeblich, ebenfalls deutsches Recht.
  • Annahme der Rückverweisung: Die Rückverweisung wird nach deutschem Recht angenommen (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
  • Zugewinngemeinschaft: Es gilt deutsches Güterrecht und somit die Zugewinngemeinschaft.
  • Erhöhung des Erbteils: Nach § 1371 BGB erhöht sich der Erbteil der Ehefrau um ¼ auf ½.

Konsequenzen:

Erbanteil der koreanischen Ehefrau

Die Ehefrau erbt die Hälfte des Nachlasses.

Die Töchter erben die andere Hälfte zu gleichen Teilen.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung des internationalen Privatrechts bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts.

Durch die Rückverweisung im koreanischen Recht kam es zur Anwendung deutschen Güterrechts und somit zur Erhöhung des Erbteils der Ehefrau.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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