Erbanteilsveräußerung keine Genehmigung nach Grundstücksverkehrsgesetz

Oktober 8, 2018

Erbanteilsveräußerung keine Genehmigung nach Grundstücksverkehrsgesetz

OLG Jena 24.02.2015 – 3 W 591/14

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Beteiligten zu 2 und 3 verkauften ihren Erbanteil an den Beteiligten zu 1.

Zum Nachlass gehörten mehrere landwirtschaftliche Grundstücke.

Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) oder eines Negativattests.

Der Notar legte Beschwerde ein, da die Erbteilsübertragung seiner Ansicht nach nicht genehmigungspflichtig sei.

Problematik:

  • Genehmigungspflicht: Fraglich war, ob die Erbteilsübertragung nach dem GrdstVG genehmigungspflichtig war.
  • Landwirtschaftlicher Betrieb: Zu klären war, ob der Nachlass im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb bestand.
  • Umgehungsgeschäft: Weiterhin war zu prüfen, ob die Erbteilsübertragung als Umgehungsgeschäft zur Vermeidung der Genehmigungspflicht für die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke anzusehen war.

Erbanteilsveräußerung keine Genehmigung nach Grundstücksverkehrsgesetz

Entscheidung des OLG Jena:

Das OLG Jena gab der Beschwerde des Notars statt.

Die Erbteilsübertragung war nicht genehmigungspflichtig.

Begründung:

  • Berichtigung des Grundbuchs: Das Verfahren betraf die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO.
  • Schlüssige Darlegung: Der Berichtigungsantrag war schlüssig, da die Erbteilsübertragung die Eigentumsverhältnisse am Nachlass betraf.
  • Keine Prüfung der Tatsachen: Das Grundbuchamt hatte die Tatsachen und die materielle Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht zu prüfen.
  • Genehmigungspflicht nach GrdstVG: Eine Erbteilsübertragung ist nur genehmigungspflichtig, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht.
  • Kein landwirtschaftlicher Betrieb: Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Nachlass im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb bestand.
  • Umgehungsgeschäft: Eine Erbteilsübertragung kann auch dann genehmigungspflichtig sein, wenn sie als Umgehungsgeschäft zur Vermeidung der Genehmigungspflicht für die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke anzusehen ist.
  • Keine Anhaltspunkte für Umgehungsgeschäft: Im vorliegenden Fall gab es keine konkreten Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft.

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Genehmigungspflicht bei Erbteilsübertragung: Eine Erbteilsübertragung ist nur genehmigungspflichtig, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht.
  • Umgehungsgeschäft: Eine Erbteilsübertragung kann als Umgehungsgeschäft zur Vermeidung der Genehmigungspflicht für die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke anzusehen sein.
  • Konkrete Anhaltspunkte erforderlich: Für die Annahme eines Umgehungsgeschäfts sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht von Erbteilsübertragungen nach dem GrdstVG und die Problematik von Umgehungsgeschäften.

Er zeigt auf, dass das Grundbuchamt die Tatsachen im Berichtigungsverfahren nur begrenzt prüfen darf und konkrete Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft vorliegen müssen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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