Erbauseinandersetzung Ausgleich aus Ehegatteninnengesellschaft

September 6, 2017

Erbauseinandersetzung Ausgleich aus Ehegatteninnengesellschaft

Erbauseinandersetzung zwischen einem Abkömmling und der Ehefrau nach dem Tod des Ehemanns

Anwendbares Recht für Ausgleichsansprüche aus einer vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft bei lebzeitigem Wohnsitz der deutschen Ehegatten in Spanien

BGH IV ZR 69/14

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei einem deutsch-spanischen Erbfall mit vereinbarter Gütertrennung richtet sich die rechtliche Beurteilung einer Ehegatteninnengesellschaft nach deutschem Recht.

Sachverhalt:

  • Ein deutscher Erblasser verstarb und hinterließ seine Ehefrau (Beklagte) und seinen Sohn (Kläger) als Erben.
  • Die Ehegatten lebten in Spanien und hatten Gütertrennung vereinbart.
  • Die Beklagte beansprucht einen Ausgleich aus einer angeblichen Ehegatteninnengesellschaft bezüglich spanischer Immobilien.
  • Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass eine Ehegatteninnengesellschaft nur für zwei Grundstücke bestand und spanisches Recht anzuwenden sei.

Erbauseinandersetzung Ausgleich aus Ehegatteninnengesellschaft

Entscheidung des BGH:

  • Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wurden teilweise begründet.
  • Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.   

Gründe:

  • Anwendbares Recht: Das Berufungsgericht hat fälschlicherweise spanisches Recht auf die Ehegatteninnengesellschaft angewendet. Da der Güterstand deutschem Recht unterliegt, gilt dies gemäß akzessorischer Anknüpfung auch für Ausgleichsansprüche aus einer Ehegatteninnengesellschaft.
  • Ehegatteninnengesellschaft: Ob eine solche Gesellschaft bestand, muss das Berufungsgericht erneut prüfen, wobei strenge Anforderungen gelten, insbesondere bei vereinbarter Gütertrennung.
  • Weitere Anträge: Über die Hilfsanträge des Klägers und der Beklagten wird erst nach Klärung der Ehegatteninnengesellschaft entschieden.
  • Nutzungsentschädigung: Die Beklagte muss sich Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung eines Grundstücks anrechnen lassen, jedoch nur bis zu ihrem Auszug.
  • Feststellung der Eigentumsverhältnisse: Die Feststellung, dass die Baulichkeiten auf einem Grundstück nicht im Alleineigentum der Beklagten stehen, wurde bestätigt.

Erbauseinandersetzung Ausgleich aus Ehegatteninnengesellschaft

Fazit:

  • Bei deutsch-spanischen Erbfällen mit vereinbarter Gütertrennung gilt deutsches Recht auch für Ausgleichsansprüche aus einer Ehegatteninnengesellschaft.
  • Das Berufungsgericht muss erneut prüfen, ob eine Ehegatteninnengesellschaft bestand und welche Ansprüche sich daraus ergeben.
  • Die Beklagte muss sich Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung eines Grundstücks anrechnen lassen.
  • Die Eigentumsverhältnisse an den Baulichkeiten auf einem Grundstück wurden bestätigt.
RA und Notar Krau

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