Mitunternehmeranteile in der Erbauseinandersetzung – Ausgleichszahlungen als Anschaffungskosten – BFH Urteil vom 13.12.1990 – IV R 107/89

Juni 5, 2020

Erbauseinandersetzung – Ausgleichszahlungen als Anschaffungskosten – BFH Urteil vom 13.12.1990 – IV R 107/89

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Dezember 1990 (Az. IV R 107/89) behandelt die Frage, ob und wie Mitunternehmeranteile, die vom Erblasser gesondert auf die Miterben übergegangen sind, in die Erbauseinandersetzung einbezogen und abweichend aufgeteilt werden können.

Zudem wird untersucht, ob Ausgleichszahlungen an weichende Miterben zu Anschaffungskosten führen.

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Erbauseinandersetzungen.

Tatbestand


Der Kläger, ein Miterbe nach dem am 23. Juli 1977 verstorbenen Gesellschafter A, war persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) mit einem Anteil von 30%.

Laut Gesellschaftsvertrag sollte die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den Erben fortgesetzt werden.

Der Kläger erhielt durch die Erbauseinandersetzung 10% und weitere 2,5% des Gesellschaftsanteils von seinen Miterben, entsprechend einer Teilungsanordnung des Erblassers.

Erbauseinandersetzung – Ausgleichszahlungen als Anschaffungskosten – BFH Urteil vom 13.12.1990 – IV R 107/89

Am 22. Dezember 1977 veräußerte er seinen Anteil an die KG, wobei vereinbart wurde, dass die Veräußerung zum 2. Januar 1978 wirksam sein sollte.

In der Gewinnfeststellungserklärung der KG für 1978 wurde ein Veräußerungsgewinn für den Kläger ausgewiesen.

Der Kläger argumentierte, er sei nicht Mitunternehmer der KG geworden und die Veräußerung sei Teil der Erbauseinandersetzung, wodurch kein Veräußerungsgewinn entstanden sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage jedoch ab, da der Kläger aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und seinen Mitunternehmeranteil an die Mitgesellschafter veräußert habe.

Entscheidungsgründe


Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück.

Es wurde festgestellt, dass durch den Vertrag vom 22. Dezember 1977 das Ausscheiden des Klägers aus der KG vereinbart und die Höhe der Abfindung festgelegt worden war.

Der Vertrag übertrug jedoch lediglich den Gesellschaftsanteil des Klägers, da die Erbengemeinschaft zuvor aufgelöst worden war.

Die Vereinbarung konnte als Kaufvertrag keinen Erfolg haben, da eine Personengesellschaft nicht ihr eigener Gesellschafter sein kann.

Erbauseinandersetzung – Ausgleichszahlungen als Anschaffungskosten – BFH Urteil vom 13.12.1990 – IV R 107/89

Sie musste daher als Ausscheidensvereinbarung umgedeutet werden, was zur Folge hatte, dass der Anteil des Ausscheidenden am Gesellschaftsvermögen den verbleibenden Gesellschaftern anwuchs.

Der Kläger erzielte aus seinem Ausscheiden einen Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Er konnte nicht in Abrede stellen, als Mitunternehmer der KG agiert zu haben.

Die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass ein in die Auseinandersetzung einbezogener Gesellschaftsanteil unentgeltlich auf den fortführenden Erben übergegangen sei.

Da die Erbauseinandersetzung vor der Veräußerung abgeschlossen war, galt der Kläger bereits seit dem Erbfall als Inhaber des Mitunternehmeranteils.

Das Finanzamt (FA) ermittelte den Veräußerungsgewinn durch den Vergleich des Kaufpreises mit dem Kapitalkonto des Klägers in der KG.

Dies war hinsichtlich des erlangten Anteils von 10% korrekt, jedoch nicht für die zusätzlich erlangten 2,5%.

Der Große Senat des BFH hatte in einem früheren Beschluss festgestellt, dass die Verteilung von Nachlassvermögen keine Anschaffungskosten und damit keinen Veräußerungsgewinn verursacht, wohl aber Ausgleichszahlungen.

Erbauseinandersetzung – Ausgleichszahlungen als Anschaffungskosten – BFH Urteil vom 13.12.1990 – IV R 107/89

Dem Kläger konnten somit Anschaffungskosten entstanden sein, die den Veräußerungsgewinn minderten.

Weiteres Vorgehen


Das FG muss klären, ob der Kläger für die zusätzlichen 2,5% eine Ausgleichszahlung leisten musste. Falls ja, könnten diese als Anschaffungskosten betrachtet werden.

Sollte die Übertragung als Vorausvermächtnis angesehen werden, wären dem Kläger keine Anschaffungskosten entstanden und er hätte die Buchwerte seines Vorgängers fortführen müssen.

Bedeutung des Urteils


Das Urteil des BFH präzisiert die steuerliche Behandlung von Erbauseinandersetzungen, insbesondere bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

Es unterstreicht, dass die Verteilung von Nachlassvermögen in der Regel keine Anschaffungskosten verursacht, während Ausgleichszahlungen sehr wohl als solche anzusehen sind.

Dies hat weitreichende Auswirkungen auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang mit Erbauseinandersetzungen und verdeutlicht die Notwendigkeit einer genauen rechtlichen und steuerlichen Prüfung solcher Vorgänge.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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