Erbauseinandersetzung durch Abschichtung bei Grundstücksbeteiligung

September 12, 2017

Erbauseinandersetzung durch Abschichtung bei Grundstücksbeteiligung

Formerfordernis BGB § 313 S 1

BGH IV ZR 346/96

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Parteien, Miterben eines Hauses, schlossen eine privatschriftliche Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung.

Darin wurde u.a. geregelt, dass die Beklagte dem Kläger dessen Hälfte des Hauses auszahlt.

Die Beklagte hielt die Vereinbarung für nichtig, da sie die Übertragung des Grundstücks zum Gegenstand habe und nicht notariell beurkundet sei.

Zentrale Streitpunkte:

  • Formerfordernis: Ist die privatschriftliche Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung wegen des Grundstücks nichtig?
  • Abschichtung: Kann ein Miterbe formfrei im Wege der Abschichtung aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört?

Erbauseinandersetzung durch Abschichtung bei Grundstücksbeteiligung

Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hob das Urteil des OLG Karlsruhe auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Begründung:

  1. Abschichtung:

Der BGH stellte klar, dass ein Miterbe auch aus einer Erbengemeinschaft, die ein Grundstück umfasst, formfrei im Wege der Abschichtung ausscheiden kann.

Die Abschichtung ist eine Form der Erbauseinandersetzung, bei der ein Miterbe gegen Abfindung seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt.

  1. Anwachsung:

Die dingliche Rechtsänderung am Nachlass erfolgt bei der Abschichtung nicht durch ein Veräußerungsgeschäft,

sondern kraft Gesetzes durch Anwachsung des Erbteils des Ausscheidenden an die verbleibenden Miterben.

Daher ist § 313 Satz 1 BGB, der die notarielle Beurkundung von Grundstücksgeschäften vorschreibt, nicht anwendbar.

Erbauseinandersetzung durch Abschichtung bei Grundstücksbeteiligung

  1. Formfreiheit:

Der BGH betonte, dass die Abschichtung als Gestaltungsmöglichkeit der Erbauseinandersetzung grundsätzlich formfrei möglich ist.

Die in § 2033 Abs. 1 Satz 2, 2371 BGB vorgeschriebene Form für die Erbteilsübertragung dient dem Schutz des Veräußerers und ist bei der Abschichtung nicht erforderlich.

  1. Auslegung der Vereinbarung:

Der BGH verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, um zu prüfen, ob die Vereinbarung der Parteien als Abschichtung des Klägers mit Anwachsung seines Erbteils an die Beklagte auszulegen ist.

Fazit:

Der BGH hat entschieden, dass ein Miterbe auch bei Grundstücksbeteiligung formfrei im Wege der Abschichtung aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden kann.

Die Abschichtung ist eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit der Erbauseinandersetzung, die dem Rechtsverkehr Flexibilität ermöglicht.

Zusätzliche Anmerkungen:

    • Die Entscheidung des BGH stärkt die Flexibilität der Erbauseinandersetzung.
    • Die Abschichtung ermöglicht eine formfreie und einfache Lösung für die Erbauseinandersetzung, auch wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört.
    • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Erbteilsübertragung und Abschichtung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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