Erbauseinandersetzung durch Abschichtung bei Grundstücksbeteiligung

September 12, 2017

Erbauseinandersetzung durch Abschichtung bei Grundstücksbeteiligung

Formerfordernis BGB Paragraf 313 S 1

BGH IV ZR 346/96

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Parteien, Miterben eines Hauses, schlossen eine privatschriftliche Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung.

Darin wurde u.a. geregelt, dass die Beklagte dem Kläger dessen Hälfte des Hauses auszahlt.

Die Beklagte hielt die Vereinbarung für nichtig, da sie die Übertragung des Grundstücks zum Gegenstand habe und nicht notariell beurkundet sei.

Zentrale Streitpunkte:

  • Formerfordernis: Ist die privatschriftliche Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung wegen des Grundstücks nichtig?
  • Abschichtung: Kann ein Miterbe formfrei im Wege der Abschichtung aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört?

Erbauseinandersetzung durch Abschichtung bei Grundstücksbeteiligung

Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hob das Urteil des OLG Karlsruhe auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Begründung:

  1. Abschichtung:

Der BGH stellte klar, dass ein Miterbe auch aus einer Erbengemeinschaft, die ein Grundstück umfasst, formfrei im Wege der Abschichtung ausscheiden kann.

Die Abschichtung ist eine Form der Erbauseinandersetzung, bei der ein Miterbe gegen Abfindung seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt.

  1. Anwachsung:

Die dingliche Rechtsänderung am Nachlass erfolgt bei der Abschichtung nicht durch ein Veräußerungsgeschäft,

sondern kraft Gesetzes durch Anwachsung des Erbteils des Ausscheidenden an die verbleibenden Miterben.

Daher ist Paragraf 313 Satz 1 BGB, der die notarielle Beurkundung von Grundstücksgeschäften vorschreibt, nicht anwendbar.

Erbauseinandersetzung durch Abschichtung bei Grundstücksbeteiligung

  1. Formfreiheit:

Der BGH betonte, dass die Abschichtung als Gestaltungsmöglichkeit der Erbauseinandersetzung grundsätzlich formfrei möglich ist.

Die in Paragraf 2033 Abs. 1 Satz 2, 2371 BGB vorgeschriebene Form für die Erbteilsübertragung dient dem Schutz des Veräußerers und ist bei der Abschichtung nicht erforderlich.

  1. Auslegung der Vereinbarung:

Der BGH verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, um zu prüfen, ob die Vereinbarung der Parteien als Abschichtung des Klägers mit Anwachsung seines Erbteils an die Beklagte auszulegen ist.

Fazit:

Der BGH hat entschieden, dass ein Miterbe auch bei Grundstücksbeteiligung formfrei im Wege der Abschichtung aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden kann.

Die Abschichtung ist eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit der Erbauseinandersetzung, die dem Rechtsverkehr Flexibilität ermöglicht.

Zusätzliche Anmerkungen:

    • Die Entscheidung des BGH stärkt die Flexibilität der Erbauseinandersetzung.
    • Die Abschichtung ermöglicht eine formfreie und einfache Lösung für die Erbauseinandersetzung, auch wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört.
    • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Erbteilsübertragung und Abschichtung.
RA und Notar Krau

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