Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 14.07.1982 entschieden, dass bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag über Grundstücke,
bei dem ein Erbe unentgeltlich einen größeren Anteil erhält, als ihm nach seinem Erbteil zusteht, eine gemischte Schenkung vorliegt.
Der Wert der gemischten Schenkung bestimmt sich nach den Verkehrswerten der Grundstücke.
Sachverhalt:
Die Klägerin und ihr Bruder waren Miterben zu gleichen Teilen nach ihrer verstorbenen Mutter.
Sie schlossen einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem der Klägerin Grundstücke mit einem Wohn- und Geschäftshaus
und dem Bruder landwirtschaftliche Flächen zugewiesen wurden.
Im Vertrag wurde festgehalten, dass keine Ausgleichszahlungen zu leisten seien, da der Verkehrswert der Grundstücke in etwa gleich sei.
Tatsächlich war der Verkehrswert der der Klägerin zugewiesenen Grundstücke jedoch deutlich höher.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer gegen die Klägerin fest.
Entscheidung:
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, das die Schenkungsteuer herabgesetzt hatte.
Begründung:
Gemischte Schenkung: Liegt bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag der Verkehrswert des einem Erben zugeteilten Grundstücks über dem Wert seines Erbteils, liegt eine gemischte Schenkung vor.
Bereicherung: Das Ausmaß der Bereicherung bestimmt sich nach den Verkehrswerten der Grundstücke.
Bewertung des Erwerbs: Für die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs ist der Einheitswert maßgeblich.
Berechnung des Einheitswerts: Der auf die gemischte Schenkung entfallende Anteil des Einheitswerts berechnet sich nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des unentgeltlich erworbenen Grundstücksanteils zum Gesamtwert des erworbenen Grundstücks.
Fazit:
Bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag über Grundstücke, bei dem ein Erbe unentgeltlich einen größeren Anteil erhält,
als ihm nach seinem Erbteil zusteht, liegt eine gemischte Schenkung vor.
Der Wert der gemischten Schenkung bestimmt sich nach den Verkehrswerten der Grundstücke.
Für die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs ist jedoch der Einheitswert maßgeblich.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.