Erbauseinandersetzung Grundstücke gemischte Schenkung

August 6, 2017
Erbauseinandersetzung Grundstücke gemischte Schenkung
BFH II R 125/79
Erbauseinandersetzungsvertrag über Grundstücke,
gemischte Schenkung, § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1959,
freigebige Zuwendung unter Lebenden unter Lebenden oder Erwerb von Todes wegen

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 14.07.1982 entschieden, dass bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag über Grundstücke,

bei dem ein Erbe unentgeltlich einen größeren Anteil erhält, als ihm nach seinem Erbteil zusteht, eine gemischte Schenkung vorliegt.

Der Wert der gemischten Schenkung bestimmt sich nach den Verkehrswerten der Grundstücke.

Sachverhalt:

Die Klägerin und ihr Bruder waren Miterben zu gleichen Teilen nach ihrer verstorbenen Mutter.

Sie schlossen einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem der Klägerin Grundstücke mit einem Wohn- und Geschäftshaus

und dem Bruder landwirtschaftliche Flächen zugewiesen wurden.

Im Vertrag wurde festgehalten, dass keine Ausgleichszahlungen zu leisten seien, da der Verkehrswert der Grundstücke in etwa gleich sei.

Tatsächlich war der Verkehrswert der der Klägerin zugewiesenen Grundstücke jedoch deutlich höher.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer gegen die Klägerin fest.

Entscheidung:

Erbauseinandersetzung Grundstücke gemischte Schenkung

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, das die Schenkungsteuer herabgesetzt hatte.

Begründung:

  • Gemischte Schenkung: Liegt bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag der Verkehrswert des einem Erben zugeteilten Grundstücks über dem Wert seines Erbteils, liegt eine gemischte Schenkung vor.

  • Bereicherung: Das Ausmaß der Bereicherung bestimmt sich nach den Verkehrswerten der Grundstücke.

  • Bewertung des Erwerbs: Für die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs ist der Einheitswert maßgeblich.

  • Berechnung des Einheitswerts: Der auf die gemischte Schenkung entfallende Anteil des Einheitswerts berechnet sich nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des unentgeltlich erworbenen Grundstücksanteils zum Gesamtwert des erworbenen Grundstücks.

Fazit:

Bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag über Grundstücke, bei dem ein Erbe unentgeltlich einen größeren Anteil erhält,

als ihm nach seinem Erbteil zusteht, liegt eine gemischte Schenkung vor.

Der Wert der gemischten Schenkung bestimmt sich nach den Verkehrswerten der Grundstücke.

Für die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs ist jedoch der Einheitswert maßgeblich.

RA und Notar Krau

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