Erbauseinandersetzung unter Miterben – BGH Urteil vom 13. Oktober 2000 – V ZR 451/98
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Oktober 2000 (V ZR 451/98) behandelt eine komplexe Erbauseinandersetzung und die daraus resultierenden Rechtsfragen bezüglich Vor- und Nacherbschaft eines Grundstücks.
Das Urteil bestätigt die vorherige Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 1998 und weist die Revision der Beklagten zurück.
F. T. war Eigentümer eines Grundstücks und verstarb 1939. Er hinterließ eine Witwe, M. T., und drei Kinder aus erster Ehe.
Sein Testament bestimmte, dass M. T. bis zu ihrem Tod die Nutznießerin des Grundstücks sein sollte, danach sollten seine Kinder erben.
Eine notarielle Erbscheinsverhandlung von 1940 legte das Testament dahingehend aus, dass M. T. zu einem Drittel Vorerbin und die Kinder Nacherben seien, während zwei Drittel des Nachlasses direkt an die Kinder gingen.
Diese Auslegung wurde 1959 in einem Erbschein festgehalten. 1960 wurden M. T. und die Kinder G. und I. (H. war 1943 für tot erklärt worden) als Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen.
1961 wurde durch einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vereinbart, dass M. T. das Grundstück bis zu ihrem Tod erhalten sollte, während die Kinder das Grundstück an der K.straße erbten.
Diese Regelung blieb im Grundbuch bestehen, und M. T. wurde als Eigentümerin eingetragen.
Nach ihrem Tod 1976 wurden ihre testamentarischen Erben H. und G. H. ins Grundbuch eingetragen.
Später verzichteten sie auf das Eigentum zugunsten des Volkes.
Die Kläger, Nachkommen der ursprünglichen Erben, argumentierten, dass das Eigentum an dem Grundstück aufgrund der Nacherbschaft nach dem Tod von M. T. auf sie übergegangen sei, und forderten eine Grundbuchberichtigung.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt, woraufhin die Beklagte Revision einlegte.
Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts.
Hier die wesentlichen Punkte der Begründung:
Rechtsweg zu den Zivilgerichten:
Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten war eröffnet, und die Beklagte hatte dies in den Vorinstanzen nicht gerügt.
Bestreiten der Erbfolge:
Das Berufungsgericht hatte das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Erbfolge als unbeachtlich gewertet.
Die Beklagte hatte keine konkreten Tatsachen bestritten, sondern nur die rechtlichen Schlüsse der Kläger abgelehnt. Daher war das Vorgehen des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft.
Erbauseinandersetzungsvertrag und Nacherbschaft:
Die Übertragung des Grundstücks auf M. T. im Jahr 1961 stand der Nacherbschaft nicht entgegen.
Die Auflassung von 1961 war unbedingter Natur und somit wirksam.
Die angeordnete Nacherbschaft führte dazu, dass das Grundstück nach dem Tod von M. T. wieder den Kindern G. und I. zugefallen sei.
Die Beteiligung der Nacherben an der Erbauseinandersetzung änderte nichts daran, dass das Grundstück Nachlassbestandteil blieb.
Volkseigentum: Das Eigentum des Volkes entstand nicht durch guten Glauben gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GDO, da der Eigentumsverzicht nach § 310 ZGB keine vertragliche Erklärung darstellte.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruhte auf § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten des Revisionsverfahrens von der Beklagten zu tragen sind.
Zusammenfassung
Das Urteil des BGH stellt klar, dass durch den Erbauseinandersetzungsvertrag und die damit verbundene Übertragung des Grundstücks auf M. T. die angeordnete Nacherbschaft nicht aufgehoben wurde.
Das Grundstück blieb Teil des Nachlasses und fiel nach dem Tod von M. T. den Nacherben zu.
Die Beklagte konnte daher keine Rechte an dem Grundstück erwerben, und der Anspruch der Kläger auf Grundbuchberichtigung war gerechtfertigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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