Erbauseinandersetzung – Zulässigkeit Feststellungsklage

April 2, 2019

Erbauseinandersetzung – Zulässigkeit Feststellungsklage

BGH IV ZR 104/89

Urteil 27.6.1990

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1990 behandelt wesentliche Aspekte der Erbauseinandersetzung und

klärt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Klärung einzelner Streitpunkte.

In dem Fall stritten zwei Geschwister um die Verteilung des Nachlasses ihrer Eltern, insbesondere um die Zuweisung eines Hausgrundstücks, das laut Testament an den Beklagten übergehen sollte.

Die Klägerin verlangte jedoch, dass der Beklagte den Wert des Grundstücks ausgleicht.

Erbauseinandersetzung – Zulässigkeit Feststellungsklage

Der BGH entschied, dass eine Feststellungsklage zulässig ist, wenn sie der Klärung von grundlegenden Streitpunkten dient, die die Erbauseinandersetzung erleichtern.

Dies ist insbesondere dann relevant, wenn eine umfassende Auseinandersetzungsklage zu kompliziert oder langwierig wäre.

In diesem Fall hätte eine solche Klage das Recht der Miterben auf „jederzeitige“ Auseinandersetzung gefährden können.

Der Fall beinhaltete auch eine Abgrenzung zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis.

Eine Teilungsanordnung bedeutet, dass der Erblasser Gegenstände den Erben ohne zusätzlichen Wertausgleich zuweist,

während ein Vorausvermächtnis dem Begünstigten zusätzlich zu seinem Erbteil zugutekommen soll.

Das Berufungsgericht hatte das Testament so ausgelegt, dass das Haus als Teilungsanordnung zu verstehen sei, wodurch der Beklagte verpflichtet war, einen Ausgleich an die Klägerin zu zahlen.

Der BGH hob diese Entscheidung teilweise auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurück.

Erbauseinandersetzung – Zulässigkeit Feststellungsklage

Es wurde bemängelt, dass das Berufungsgericht nicht ausreichend untersucht habe, ob das Testament tatsächlich

einen Ausgleich in Form eines Vorausvermächtnisses oder durch das Recht der Klägerin, Gegenstände aus dem Haus zu entnehmen, vorsah.

Das Berufungsgericht muss nun klären, ob der Wert der zu entnehmenden Gegenstände einen ausreichenden

Ausgleich für die Grundstückszuweisung darstellt und ob darüber hinaus ein zusätzlicher Ausgleich erforderlich ist.

Die Entscheidung hängt von der genauen Auslegung des Testaments und der Ermittlung der Werte ab.

RA und Notar Krau

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