
Erbauseinandersetzung Zustimmungerfordernis für Anspruch auf Teilauseinandersetzung
OLG Rostock 3 W 18/09
Beschluss 27.3.2009
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Rostock entschied am 27. März 2009 über eine Erbauseinandersetzung innerhalb einer Erbengemeinschaft.
Der Beschluss befasst sich mit der Frage, ob ein Miterbe, der die Auseinandersetzung des Nachlasses oder eine unmittelbare Leistung
aus dem Nachlass verlangt, alle anderen Miterben in seine Klage einbeziehen muss.
Grundsätzlich müssen bei einer Erbauseinandersetzung alle Miterben auf Zustimmung verklagt werden, es sei denn, alle anderen Miterben haben ihre Zustimmung bereits außergerichtlich erteilt.
Im vorliegenden Fall war strittig, ob diese Zustimmung der übrigen Miterben vorliegt.
Das OLG Rostock hob einen früheren Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg auf, der die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert hatte.
Die Aufhebung erfolgte, weil das OLG die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht abschließend beurteilen konnte.
Der Antragsteller hatte geltend gemacht, dass die übrigen Miterben ihre Zustimmung zur Auseinandersetzung gegeben hätten, was der Antragsgegner bestritt.
Das Landgericht hatte diese Frage offengelassen und aus anderen Gründen die Erfolgsaussichten der Klage verneint.
Das OLG betonte, dass ein Miterbe, der Nachlassgegenstände in sein Alleineigentum überführen möchte, grundsätzlich auf die vollständige Auseinandersetzung des Nachlasses verwiesen ist.
Eine Teilauseinandersetzung, bei der nur einzelne Nachlassgegenstände verteilt werden, ist nur in Ausnahmefällen möglich,
etwa wenn der begehrte Nachlassgegenstand dem Miterben bei der endgültigen Auseinandersetzung ohnehin zufallen würde.
Der Beschluss verdeutlicht, dass bei einer Erbauseinandersetzung alle relevanten Umstände, einschließlich bestehender Nachlassverbindlichkeiten, sorgfältig geprüft werden müssen.
Das OLG entschied, dass die Angelegenheit zur weiteren Klärung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wird, da der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf.
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