Erbauseinandersetzungsplan – OLG Düsseldorf 7 U 67/17

Oktober 25, 2020

Erbauseinandersetzungsplan – OLG Düsseldorf 7 U 67/17

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin und der Beklagte waren die einzigen Erben ihres verstorbenen Vaters.

Der Erblasser hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner Ehefrau eine Teilungsanordnung getroffen, wonach der Beklagte die Anteile an Gesellschaften, die Aktien der X AG hielten, erhalten sollte.

Im Gegenzug sollte er an die Klägerin einen Ausgleich zahlen.

Die Parteien stritten über die Auslegung der Teilungsanordnung, die Bewertung der Unternehmensanteile und die Höhe des Ausgleichs.

Problematik:

  • Auslegung der Teilungsanordnung: Fraglich war, ob die Teilungsanordnung auch die Anteile an ausländischen Gesellschaften umfasste.
  • Bewertung der Unternehmensanteile: Zu klären war, ob die Bewertung der Unternehmensanteile durch den Steuerberater und die Mutter der Parteien bindend war.
  • Höhe des Ausgleichs: Weiterhin war zu prüfen, wie hoch der Ausgleichsanspruch der Klägerin war und ab wann dieser zu verzinsen war.

Erbauseinandersetzungsplan – OLG Düsseldorf 7 U 67/17

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines höheren Ausgleichsbetrags.

Begründung:

  • Auslegung der Teilungsanordnung: Die Teilungsanordnung umfasste auch die Anteile an ausländischen Gesellschaften. Dies entsprach dem Wortlaut des Testaments und dem Willen des Erblassers, die X-Gruppe in einer Hand zu halten.
  • Bewertung der Unternehmensanteile: Die Bewertung der Unternehmensanteile durch den Steuerberater und die Mutter der Parteien war nicht bindend, da sie nicht gemeinsam erfolgt war und auf einer ungeeigneten Bewertungsmethode beruhte.
  • Höhe des Ausgleichs: Das Landgericht hatte den Wert der Unternehmensanteile zutreffend anhand der Ertragswertmethode ermittelt. Der Beklagte war zur Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von 2.867.424,37 Euro verpflichtet.
  • Verzinsung: Der Ausgleichsanspruch war ab dem Zeitpunkt des Erbfalls mit 4% zu verzinsen. Dies entsprach dem Willen des Erblassers, die Erben gleichmäßig zu bedenken.
  • Kein Annahmeverzug: Die Klägerin befand sich nicht im Annahmeverzug, da der Beklagte nicht berechtigt war, eine Teilleistung zu erbringen.
  • Keine Verjährung: Der Zinsanspruch war nicht verjährt.
  • Kein Zurückbehaltungsrecht: Dem Beklagten stand kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zinsen zu.
  • Anrechnung von Zahlungen: Von dem Zinsanspruch waren die von der Klägerin angerechneten Zahlungen des Beklagten abzuziehen.
  • Keine weiteren Zinsen: Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf weitere Zinsen auf die angefallenen Zinsen.

Erbauseinandersetzungsplan – OLG Düsseldorf 7 U 67/17

Wesentliche Aussagen des Urteils:

  • Auslegung von Testamenten: Testamente sind nach dem Willen des Erblassers auszulegen.
  • Teilungsanordnung: Eine Teilungsanordnung kann auch Anteile an ausländischen Gesellschaften umfassen.
  • Bewertung von Unternehmensanteilen: Die Bewertung von Unternehmensanteilen muss nach einer anerkannten und dem Erblasserwillen entsprechenden Methode erfolgen.
  • Verzinsung des Ausgleichsanspruchs: Der Ausgleichsanspruch ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Erbfalls zu verzinsen.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von Testamenten und die Anforderungen an die Bewertung von Unternehmensanteilen im Erbrecht.

Es zeigt auf, dass der Ausgleichsanspruch im Rahmen einer Teilungsanordnung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Erbfalls zu verzinsen ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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