Erbauseinandersetzungsvereinbarung – Einziehung des Erbscheins
OLG Köln 2 Wx 213/14
Beschluss vom 19.08.2014
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 19.08.2014 (2 Wx 213/14) entschieden, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3)
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 28.04.2014 zurückgewiesen wird.
Die Beschwerdeführer müssen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel tragen.
Der Antrag der Beteiligten zu 4) auf Verfahrenskostenhilfe wurde abgelehnt.
Der Erblasser, der am 12.12.2013 verstarb, hinterließ drei Kinder aus erster Ehe (Beteiligte zu 1) bis 3)) und eine zweite Ehefrau (Beteiligte zu 4)).
Vor seinem Tod schloss er eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung mit allen Beteiligten, die eine Aufteilung des Nachlasses vorsah.
Am 14.01.2014 schlug die zweite Ehefrau die Erbschaft aus, woraufhin ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt wurde, der die Kinder als Erben zu je einem Drittel auswies.
Die Ehefrau focht diese Ausschlagung am 06.03.2014 wegen arglistiger Täuschung an und beantragte die Einziehung des Erbscheins.
Das Amtsgericht Düren zog den Erbschein ein, da die Ausschlagung unwirksam war.
Die Ehefrau hatte durch ihr Verhalten, insbesondere durch die Erbauseinandersetzungsvereinbarung, die Erbschaft bereits angenommen.
Die Beschwerde der Kinder gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg, da die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten der Ehefrau erfolgte.
Die Entscheidung des OLG Köln bestätigte die Einziehung des Erbscheins und wies darauf hin, dass über den neuen Antrag der Ehefrau auf Erteilung eines Erbscheins das Nachlassgericht zu entscheiden hat.
Der Antrag der Ehefrau auf Verfahrenskostenhilfe wurde wegen unvollständiger Angaben abgelehnt.
Die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1954 ff. BGB) geregelt.
Sie ermöglicht es einem Erben, seine zuvor erklärte Ausschlagung rückgängig zu machen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Anfechtungsgründe:
Voraussetzungen:
Folgen der Anfechtung:
Ist die Anfechtung wirksam, gilt die Ausschlagung als von Anfang an nicht erfolgt.
Der Erbe wird so behandelt, als hätte er die Erbschaft angenommen.
Dies bedeutet, dass er die Vermögenswerte des Nachlasses erhält, aber auch für die Schulden des Erblassers haftet.
Wichtige Hinweise:
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.