Erbausschlagung durch bevollmächtigten Rechtsanwalt

März 8, 2025

Erbausschlagung durch bevollmächtigten Rechtsanwalt

RA und Notar Krau

Zusammenfassung des OLG Frankfurt a. M. Beschlusses vom 16.1.2025 – 21 W 123/24:

Der vorliegende Fall behandelt die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung einer Erbschaftsausschlagung,

die von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt im Namen des Erben abgegeben wurde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschied, dass eine solche Anfechtungserklärung auch dann der öffentlichen Beglaubigung bedarf,

wenn der Anwalt über eine öffentlich beglaubigte Vollmacht des Ausschlagenden verfügt.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser hinterließ seinen Sohn (Bet. zu 1) als einzigen gesetzlichen Erben.
  • Dieser schlug die Erbschaft zunächst aufgrund angenommener Überschuldung des Nachlasses aus.
  • Später stellte sich heraus, dass dem Nachlass unerwartet hohe Pflegegeldzahlungen zuflossen.
  • Daraufhin focht der Sohn die Ausschlagung durch seinen Rechtsanwalt an, wobei die Anfechtungserklärung in einem über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten Schriftsatz erfolgte.
  • Obwohl der Anwalt eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorlegte, befand das Nachlassgericht die Anfechtungserklärung aufgrund des Formmangels für unwirksam.
  • Das OLG bestätigte diese Entscheidung.

Erbausschlagung durch bevollmächtigten Rechtsanwalt

Entscheidung des OLG:

Das OLG stellte klar, dass die Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung denselben Formvorschriften unterliegt wie die Ausschlagung selbst.

Gemäß § 1945 BGB muss eine Ausschlagungserklärung entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben werden.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht für den Anwalt nicht die Notwendigkeit der öffentlichen Beglaubigung der Anfechtungserklärung ersetzt.

Die Formvorschrift des § 1945 BGB dient dem Zweck, die Identität des Erklärenden zweifelsfrei festzustellen und die Ernsthaftigkeit der Erklärung zu gewährleisten.

Die elektronische Übermittlung der Anfechtungserklärung über das beA ändert nichts an der Notwendigkeit der öffentlichen Beglaubigung.

Das beA ist lediglich ein sicherer Übermittlungsweg, der die eigenhändige Unterschrift ersetzt, aber nicht die Funktionen einer öffentlichen Beglaubigung erfüllt.

Wesentliche Punkte der Entscheidung:

  • Die Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung muss in derselben Form erfolgen wie die Ausschlagung selbst, also durch öffentliche Beglaubigung.
  • Eine öffentlich beglaubigte Vollmacht für den Rechtsanwalt ersetzt nicht die Notwendigkeit der öffentlichen Beglaubigung der Anfechtungserklärung.
  • Die elektronische Übermittlung der Erklärung über das beA erfüllt nicht das Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung.
  • Die öffentliche Beglaubigung dient der sicheren Feststellung der Identität des Erklärenden.

Bedeutung der Entscheidung:

Diese Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. unterstreicht die Wichtigkeit der Einhaltung der Formvorschriften im Erbrecht.

Sie stellt klar, dass auch im Zeitalter der elektronischen Kommunikation bestimmte Erklärungen, wie die Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung,

weiterhin der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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