Erbausschlagung von minderjährigen Erben nach einem im Jahr 1960 in der DDR verstorbenen Erblasser

April 22, 2019
Erbausschlagung von minderjährigen Erben nach einem im Jahr 1960 in der DDR verstorbenen Erblasser

Erbausschlagung von minderjährigen Erben nach einem im Jahr 1960 in der DDR verstorbenen Erblasser

Brandenburgisches OLG Beschluss 29.3.2001 – 10 Wx 3/00

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2001 (10 Wx 3/00) behandelt die Erbausschlagung von minderjährigen Erben nach einem im Jahr 1960 in der DDR verstorbenen Erblasser.

Der Fall dreht sich um die Frage, ob die Erbausschlagung der minderjährigen Urenkel des Erblassers durch ihre Eltern fristgerecht und rechtswirksam erfolgte,

sowie um die Gültigkeit und Rechtsfolgen einer solchen Ausschlagung nach dem damals in der DDR geltenden Recht.

Der Erblasser verstarb 1960 in der DDR.

Nach dem damals geltenden BGB bedurfte die Erbausschlagung durch minderjährige Erben grundsätzlich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (Paragraf 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Eine Ausnahme bestand jedoch, wenn der Erbanfall an das Kind erst durch die Ausschlagung des Erbes durch einen Elternteil erfolgte (Paragraf 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB).

In der DDR wurde der Begriff „Vater“ im Gesetz als gleichberechtigt mit der Mutter angesehen, weshalb die Genehmigung auch dann nicht erforderlich war, wenn die Mutter das Erbe ausschlug.

Die Erbausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn der Erbe sich zu Beginn der Frist im Ausland aufhält oder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte (Paragraf 1944 Abs. 3 BGB).

Erbausschlagung von minderjährigen Erben nach einem im Jahr 1960 in der DDR verstorbenen Erblasser

Im vorliegenden Fall, wo die Erben in West-Berlin lebten, wurde die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur DDR als Ausland betrachtet, weshalb die längere Ausschlagungsfrist anwendbar war.

Das Landgericht hatte die Erbausschlagung der minderjährigen Kinder für unwirksam erklärt, da es der Ansicht war, dass die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich gewesen sei.

Das Oberlandesgericht hob diesen Beschluss auf, da die Genehmigung aufgrund der gleichberechtigten Stellung von Mutter und Vater nach DDR-Recht nicht notwendig war.

Der Beschluss verdeutlicht, dass in Fällen, wo das DDR-Recht anzuwenden ist, spezifische Ausnahmen und historische Rechtskontexte berücksichtigt werden müssen.

In diesem Fall war die Ausschlagung der Erbschaft rechtswirksam, was zur Folge hatte, dass die Schwester des Erblassers alleinige Erbin wurde.

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof war nicht erforderlich, da keine Abweichung von einer Entscheidung in einer vergleichbaren Beschwerdesache vorlag.

RA und Notar Krau

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