Erbausschlagung Wie reich war Omi wirklich?

Dezember 13, 2024

Erbausschlagung Wie reich war Omi wirklich?

OLG Zweibrücken 8 W 102/23

Beschlusses vom 14.08.2024

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Erblasserin verstarb im April 2021 im Alter von 106 Jahren.

Sie hinterließ zwei Enkelkinder (Beteiligte zu 2 und U.A.) und vier Urenkelkinder (Beteiligte zu 1 und 3 sowie zwei weitere).

Die Beteiligte zu 2, eine Enkelin der Erblasserin, schlug zunächst die Erbschaft aus, da sie von einer Überschuldung des Nachlasses ausging.

Später focht sie die Erbausschlagung wegen Irrtums an, da sie erfahren hatte, dass die Erblasserin ein Bankkonto mit einem vierstelligen Guthaben und einen Grundstücksanteil besaß.

Sie beantragte daraufhin die Erteilung eines Erbscheins, der sie und die beiden Urenkel (Beteiligte zu 1 und 3) als Erben ausweisen sollte.

Erbausschlagung Wie reich war Omi wirklich?

Einer der Urenkel (Beteiligter zu 1) widersprach dem Erbscheinsantrag, da er die Anfechtung der Erbausschlagung für unwirksam hielt.

Er argumentierte, dass der Irrtum der Beteiligten zu 2 über den Wert des Nachlasses ein unbeachtlicher Motivirrtum sei.

Entscheidung des OLG Zweibrücken:

Das OLG Zweibrücken gab der Beschwerde des Urenkels statt und wies den Erbscheinsantrag der Enkelin zurück.

Begründung:

  • Anfechtung der Erbausschlagung: Eine Erbausschlagung kann wegen Irrtums angefochten werden, wenn sich der Erbe über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat (§ 119 Abs. 2 BGB). Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn sich der Erbe über die Zusammensetzung des Nachlasses (Zugehörigkeit bestimmter Aktiva oder Passiva) geirrt hat.
  • Kein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses: Im vorliegenden Fall hatte die Enkelin zwar einen Irrtum über den Wert des Nachlasses, aber keinen Irrtum über dessen Zusammensetzung. Ihr war bekannt, dass die Erblasserin einen Grundstücksanteil besaß. Sie hatte sich lediglich über den Wert des Grundstücks geirrt. Dies stellt einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.
  • Irrtum über das Bankkonto: Der Irrtum der Enkelin über das Bankkonto der Erblasserin stellt zwar einen Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses dar. Dieser Irrtum war jedoch nicht kausal für die Erbausschlagung. Selbst wenn die Enkelin von dem Bankkonto gewusst hätte, hätte sie die Erbschaft aufgrund der vermeintlichen Überschuldung dennoch ausgeschlagen.

Erbausschlagung Wie reich war Omi wirklich?

Fazit:

Das OLG Zweibrücken hat klargestellt, dass ein Irrtum über den Wert einzelner Nachlassgegenstände keinen Anfechtungsgrund darstellt.

Nur ein Irrtum über die Zugehörigkeit bestimmter Vermögensgegenstände zum Nachlass kann zur Anfechtung der Erbausschlagung führen.

Zudem muss dieser Irrtum kausal für die Erbausschlagung gewesen sein.

Im vorliegenden Fall konnte die Enkelin die Anfechtung ihrer Erbausschlagung nicht erfolgreich durchsetzen,

da ihr Irrtum über den Wert des Grundstücks unerheblich war und der Irrtum über das Bankkonto nicht kausal für ihre Entscheidung zur Ausschlagung war.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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