Erbausschluss im Scheidungsverfahren

September 10, 2017

Erbausschluss im Scheidungsverfahren

OLG Hamm 33 U 12/09

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin, Tochter des Erblassers, verlangt von der Beklagten, einer Rechtsanwältin, Schadensersatz.

Die Beklagte hatte den Erblasser im Scheidungsverfahren vertreten.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe den Erblasser nicht ausreichend über die Möglichkeit informiert,

das Erbrecht seiner Ehefrau durch einen eigenen Scheidungsantrag oder die Zustimmung zum Scheidungsantrag der Ehefrau auszuschließen.

Die Klägerin fühlt sich als Begünstigte eines solchen Ausschlusses im Schutzbereich des Anwaltsvertrags und macht geltend, dass ihr durch die unterlassene Beratung ein Schaden entstanden sei.

Zentrale Streitpunkte:

  • Umfang des Mandats: Umfasste das Mandat der Beklagten auch die Beratung im Scheidungsverfahren oder beschränkte es sich auf die Folgesachen?
  • Pflichtverletzung der Anwältin: Hat die Beklagte den Erblasser ausreichend über die Bedeutung des § 1933 BGB (Ausschluss des Ehegattenerbrechts) aufgeklärt?
  • Schutzbereich des Anwaltsvertrags: Entfaltet der Anwaltsvertrag eine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin?
  • Schadensersatzanspruch: Steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu?

OLG Hamm 33 U 12/09

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Hamm wies die Berufung der Klägerin zurück.

Begründung:

  1. Umfang des Mandats:

Das OLG Hamm ließ die Frage nach dem Umfang des Mandats offen, da es auch bei einem umfassenden Mandat keine Pflichtverletzung der Beklagten feststellen konnte.

  1. Pflichtverletzung der Anwältin:

Das OLG Hamm entschied, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Beklagte den Erblasser nicht ausreichend über die Bedeutung des § 1933 BGB aufgeklärt hat.

Die Beklagte hatte im Termin vor dem Senat detailliert dargelegt, wie sie den Erblasser über die Möglichkeit des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts informiert hatte.

  1. Schutzbereich des Anwaltsvertrags:

Das OLG Hamm stellte fest, dass der Anwaltsvertrag zwischen der Beklagten und dem Erblasser keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfaltet.

Erbausschluss im Scheidungsverfahren

Die Tätigkeit der Beklagten diente allein den Interessen des Erblassers.

Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser die Interessen seiner Kinder durch die Mandatierung der Beklagten wahren wollte.

  1. Schadensersatzanspruch:

Da keine Pflichtverletzung der Beklagten und keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin vorlagen, hatte die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.

Fazit:

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Anwaltsvertrag im Scheidungsverfahren in der Regel keine Schutzwirkung zugunsten der Kinder des Mandanten entfaltet.

Ein Schadensersatzanspruch der Kinder wegen unzureichender Beratung des Mandanten kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit des Anwalts auch den Interessen der Kinder dienen sollte.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt die Grenzen der Haftung von Rechtsanwälten gegenüber Dritten.
  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Beratungspraxis von Rechtsanwälten im Familienrecht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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