Erbbaurecht nur für einen Teil des Grundstücks 

Juli 31, 2017

Erbbaurecht nur für einen Teil des Grundstücks – Ist das zulässig?

OLG Hamm 15 W 158/05

Beschränkung der Ausübung des Erbbaurechts auf einen realen Grundstücksteil

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 7. Juni 2005 befasst sich mit der Frage, ob ein Erbbaurecht nur für einen Teil eines Grundstücks bestellt werden kann.

Der Fall:

Ein Grundstückseigentümer bestellte an seinem Grundstück ein Erbbaurecht, dessen Ausübung auf eine Teilfläche von ca. 1.500 qm beschränkt war.

Das Grundbuchamt wies den Eintragungsantrag zurück, da die Nutzung der Teilfläche nicht die Hauptsache darstelle.

Die Entscheidung des Gerichts:

Erbbaurecht nur für einen Teil des Grundstücks

Das OLG Hamm hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und entschied, dass die Beschränkung der Ausübung des Erbbaurechts auf einen realen Grundstücksteil zulässig ist.

Die Vorschrift des Paragraf 1 Abs. 2 ErbbauVO sei nicht anwendbar, da sie nur die Erstreckung des Erbbaurechts auf Nebenflächen regele.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Beschränkung der Ausübung: Es ist zulässig, die Ausübung des Erbbaurechts auf einen realen Grundstücksteil zu beschränken.
  • Paragraf 1 Abs. 2 ErbbauVO: Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, da sie nur die Erstreckung des Erbbaurechts auf Nebenflächen regelt.
  • Analogie zu Grunddienstbarkeiten: Die Zulässigkeit der Beschränkung ergibt sich aus der Analogie zu den Grunddienstbarkeiten, bei denen eine solche Beschränkung zulässig ist.
  • Zweck des Erbbaurechts: Der Zweck des Erbbaurechts ist es, das Bauwerkseigentum zu fördern. Dieser Zweck wird auch durch die Beschränkung der Ausübung auf einen realen Grundstücksteil nicht beeinträchtigt.

Bedeutung des Beschlusses:

Erbbaurecht nur für einen Teil des Grundstücks

Der Beschluss erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bestellung von Erbbaurechten.

Er zeigt, dass die Ausübung des Erbbaurechts auf einen realen Grundstücksteil beschränkt werden kann, ohne dass die Vorschriften der ErbbauVO dem entgegenstehen.

Der Beschluss hat damit große praktische Bedeutung für die Praxis der Grundstücksbebauung.

RA und Notar Krau

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