Erbbaurecht nur für einen Teil des Grundstücks 

Juli 31, 2017

Erbbaurecht nur für einen Teil des Grundstücks – Ist das zulässig?

OLG Hamm 15 W 158/05

Beschränkung der Ausübung des Erbbaurechts auf einen realen Grundstücksteil

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 7. Juni 2005 befasst sich mit der Frage, ob ein Erbbaurecht nur für einen Teil eines Grundstücks bestellt werden kann.

Der Fall:

Ein Grundstückseigentümer bestellte an seinem Grundstück ein Erbbaurecht, dessen Ausübung auf eine Teilfläche von ca. 1.500 qm beschränkt war.

Das Grundbuchamt wies den Eintragungsantrag zurück, da die Nutzung der Teilfläche nicht die Hauptsache darstelle.

Die Entscheidung des Gerichts:

Erbbaurecht nur für einen Teil des Grundstücks

Das OLG Hamm hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und entschied, dass die Beschränkung der Ausübung des Erbbaurechts auf einen realen Grundstücksteil zulässig ist.

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 ErbbauVO sei nicht anwendbar, da sie nur die Erstreckung des Erbbaurechts auf Nebenflächen regele.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Beschränkung der Ausübung: Es ist zulässig, die Ausübung des Erbbaurechts auf einen realen Grundstücksteil zu beschränken.
  • § 1 Abs. 2 ErbbauVO: Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, da sie nur die Erstreckung des Erbbaurechts auf Nebenflächen regelt.
  • Analogie zu Grunddienstbarkeiten: Die Zulässigkeit der Beschränkung ergibt sich aus der Analogie zu den Grunddienstbarkeiten, bei denen eine solche Beschränkung zulässig ist.
  • Zweck des Erbbaurechts: Der Zweck des Erbbaurechts ist es, das Bauwerkseigentum zu fördern. Dieser Zweck wird auch durch die Beschränkung der Ausübung auf einen realen Grundstücksteil nicht beeinträchtigt.

Bedeutung des Beschlusses:

Erbbaurecht nur für einen Teil des Grundstücks

Der Beschluss erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bestellung von Erbbaurechten.

Er zeigt, dass die Ausübung des Erbbaurechts auf einen realen Grundstücksteil beschränkt werden kann, ohne dass die Vorschriften der ErbbauVO dem entgegenstehen.

Der Beschluss hat damit große praktische Bedeutung für die Praxis der Grundstücksbebauung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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