Erbe darf Instagram-Konto nutzen
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 30.12.2024, 13 U 116/23
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Rechte von Erben in Bezug auf Social-Media-Konten stärkt.
Im konkreten Fall ging es um den Instagram-Account des verstorbenen Sängers Alphonso Williams.
Nach seinem Tod im Jahr 2019 hatte Meta, der Mutterkonzern von Instagram, den Account in den „Gedenkzustand“ versetzt, wodurch ein Login und die aktive Nutzung nicht mehr möglich waren.
Die Ehefrau und Erbin des Sängers klagte daraufhin auf vollen Zugriff auf das Konto.
Das OLG gab der Klage statt und sprach der Erbin den uneingeschränkten Zugang zum Instagram-Account zu, einschließlich der Möglichkeit der aktiven Nutzung.
Das Gericht argumentierte, dass die Erbin mit dem Erbfall in das Vertragsverhältnis ihres Mannes mit Meta eingetreten sei und
somit alle Rechte und Pflichten, einschließlich der aktiven Nutzung des Kontos, übernommen habe.
Diese Entscheidung basiert auf einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2018, welche die Vererbbarkeit von Social-Media-Konten grundsätzlich bestätigte.
Das OLG Oldenburg geht jedoch über die bisherige Rechtsprechung hinaus, indem es explizit auch die aktive Nutzung des Kontos durch die Erben erlaubt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Leistungen von Meta, wie die Bereitstellung der Kommunikationsplattform
und die Veröffentlichung von Inhalten, rein technischer Natur seien und nicht an die Person des Kontoinhabers gebunden seien.
Daher könnten diese Leistungen auch gegenüber den Erben erbracht werden.
Weiterhin argumentierte das OLG, dass die Pflichten des Kontoinhabers, wie die Einhaltung der Nutzungsbedingungen, ebenfalls nicht höchstpersönlicher Natur seien.
Meta selbst lasse bereits eine Vertretung bei der Kontoeröffnung zu, was der Annahme einer Höchstpersönlichkeit widerspreche.
Das OLG wies auch das Argument zurück, dass die Vertrauensbeziehung zwischen Meta und dem Kontoinhaber einer aktiven Nutzung durch die Erben entgegenstehe.
Im Gegensatz zu einem Girovertrag, bei dem eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen Bank und Kunde besteht, sei dies bei einem Instagram-Account nicht der Fall.
Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die digitale Nachlassplanung.
Es stärkt die Rechte von Erben und ermöglicht ihnen, den digitalen Nachlass aktiv zu verwalten und zu nutzen.
Die Entscheidung des OLG Oldenburg könnte richtungsweisend für die zukünftige Rechtsprechung im Bereich der digitalen Erbfolge sein.
Es bleibt abzuwarten, ob Meta Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird.
Das OLG hat die Revision zugelassen, sodass der Fall möglicherweise vor dem BGH landet.
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf die Praxis von Meta und anderen Social-Media-Plattformen im Umgang mit Konten verstorbener Nutzer.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.