Erbe trägt Kosten des Rechtsstreits wenn er Kläger nicht über Insolvenzantrag informiert hat – Urteil OLG Karlsruhe vom 07/11/2006 – 14 W 66/06
Kernaussagen des Urteils
Klage nach Einreichung aber vor Zustellung unzulässig:
Wird eine gegen den Erben gerichtete Klage nach Einreichung, aber vor Zustellung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass unzulässig,
trägt der Erbe die Kosten des Rechtsstreits, wenn er den Kläger nicht darüber informiert hat, dass und wann er den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.
Prozesskosten als eigene Verbindlichkeiten des Erben:
In einem solchen Fall sind die Prozesskosten keine Nachlassverbindlichkeiten, sondern eigene Verbindlichkeiten des Erben.
Verlust der Kostenvergünstigung: Bei streitiger Entscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO geht die Kostenvergünstigung nach KV 1211 Nr. 1 verloren.
Tenor des Urteils
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 31.07.2006 – 2 O 95/06 – wird zurückgewiesen,
soweit ihr nicht bereits durch Beschluss des Landgerichts vom 14.09.2006 abgeholfen worden ist.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 4.264 EUR festgesetzt.
Hintergrund und Klageerhebung:
Die Beklagten sind die Alleinerben ihres am 03.08.2004 verstorbenen Vaters.
Der Vater hatte sich selbstschuldnerisch für Verbindlichkeiten einer GmbH verbürgt.
Die Klägerin (eine Bank) forderte die Beklagten zur Zahlung des Bürgschaftsbetrags auf.
Die Beklagten machten beschränkte Erbenhaftung geltend und kündigten an, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass zu stellen, falls die Klägerin auf ihrer Forderung bestünde.
Die Klägerin hielt an ihrer Forderung fest und kündigte Klage an.
Die Klage wurde am 08.03.2006 eingereicht und am 15.03.2006 zugestellt.
Bereits am 09.03.2006 war das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet worden.
Die Klägerin nahm die Klage zurück und beantragte, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagten beantragten, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Das Landgericht legte die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auf.
Kostenaufteilung nach § 269 Abs. 3 ZPO:
Die Kosten des Rechtsstreits sind den Beklagten aufzuerlegen, da sie die Klageerhebung provoziert haben.
Die Beklagten befanden sich seit dem 21.12.2005 im Verzug.
Die Klage wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass unzulässig, was nach Einreichung der Klage und vor ihrer Zustellung erfolgte.
Die Beklagten hätten die Klägerin darüber informieren müssen, dass sie am 10.01.2006 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatten.
Die Klägerin hätte von einer Klageerhebung abgesehen, wenn sie darüber informiert worden wäre.
Eigene Verbindlichkeiten des Erben:
Die Prozesskosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten, sondern eigene Verbindlichkeiten der Beklagten.
Dies resultiert aus der Provozierung der unnötigen Klageerhebung durch die Beklagten.
Verlust der Kostenvergünstigung:
Bei streitiger Entscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO geht die Kostenvergünstigung nach KV 1211 Nr. 1 verloren.
Das Urteil des OLG Karlsruhe verdeutlicht, dass Erben, die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass stellen, verpflichtet sind, den Kläger darüber zu informieren.
Andernfalls können sie die Kosten eines unnötig gewordenen Rechtsstreits tragen müssen.
Prozesskosten in solchen Fällen sind als eigene Verbindlichkeiten des Erben anzusehen und nicht als Nachlassverbindlichkeiten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.