Erbe Wohnungseigentum nicht steuerbefreit wenn nicht selbst genutzt

September 5, 2017

Erbe Wohnungseigentum nicht steuerbefreit wenn nicht selbst genutzt

BFH II R 32/15

Urteil vom 5.10.2016,

Keine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb von Wohnungseigentum ohne Selbstnutzung

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 05.10.2016 entschieden, dass der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind nicht steuerbefreit ist,

wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlässt.

Dies gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an nahe Angehörige.   

Die Klägerin war Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters.

Zum Nachlass gehörte ein Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung, die der Vater bis zu seinem Tod selbst bewohnt hatte.

Nach dem Tod des Vaters bewohnte die Mutter die Wohnung weiter.

Die Klägerin überließ ihren Miteigentumsanteil unentgeltlich ihrer Mutter zur Nutzung.

Erbe Wohnungseigentum nicht steuerbefreit wenn nicht selbst genutzt

Sie selbst nutzte die Wohnung nur gelegentlich.

Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung für den Erwerb des Miteigentumsanteils ab.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.

Die unentgeltliche Überlassung des Miteigentumsanteils an die Mutter stelle keine Selbstnutzung dar.

Begründung:

  • Voraussetzungen der Steuerbefreiung:

    • Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind steuerfrei, wenn der Erblasser die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.
    • Selbstnutzung bedeutet, dass der Erwerber die Wohnung tatsächlich selbst bewohnt und dort seinen Lebensmittelpunkt hat.
    • Eine bloße Widmung zur Selbstnutzung oder gelegentliche Nutzung reicht nicht aus.

Erbe Wohnungseigentum nicht steuerbefreit wenn nicht selbst genutzt

  • Unentgeltliche Überlassung an Dritte:

    • Die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an Dritte ist keine Selbstnutzung, auch nicht bei nahen Angehörigen.
    • Der BFH lehnte eine erweiternde Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ab.
    • Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung bewusst auf die tatsächliche Selbstnutzung beschränkt.
  • Zweck der Steuerbefreiung:

    • Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG dient dem Schutz des familiären Lebensraums.
    • Dieser Schutz setzt voraus, dass das Kind die Wohnung selbst nutzt.
  • Verfassungsrechtliche Bedenken:

    • Der BFH wies darauf hin, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.
    • Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift wäre verfassungsrechtlich noch bedenklicher.
  • Keine Steuerbefreiung im Streitfall:

    • Im Streitfall war die Wohnung nicht zur Selbstnutzung bestimmt, da die Klägerin sie unentgeltlich ihrer Mutter überlassen hatte.
    • Die gelegentliche Nutzung der Wohnung durch die Klägerin reichte nicht aus.

Besondere Bedeutung des Urteils:

  • Klarstellung des Anwendungsbereichs von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG: Das Urteil verdeutlicht, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur bei tatsächlicher Selbstnutzung der Wohnung durch den Erwerber gilt.
  • Keine Begünstigung der unentgeltlichen Überlassung an Angehörige: Die unentgeltliche Überlassung von Wohnungseigentum an Angehörige wird nicht begünstigt.

Erbe Wohnungseigentum nicht steuerbefreit wenn nicht selbst genutzt

Auswirkungen für die Praxis:

Das Urteil hat Bedeutung für die erbschaftsteuerliche Beratungspraxis.

Es schafft Rechtssicherheit bei der Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und verdeutlicht die Grenzen der Steuerbefreiung.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

Der BFH hat in seinem Urteil vom 05.10.2016 entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur bei tatsächlicher Selbstnutzung der Wohnung durch den Erwerber gilt.

Die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an Dritte, auch an nahe Angehörige, ist keine Selbstnutzung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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