Erbeinsetzung der Angestellten eines Pflegedienstes

Mai 7, 2020
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Erbeinsetzung der Angestellten eines Pflegedienstes

OLG Düsseldorf 3 Wx 350/00

Beschluss 9.2.2001

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 9. Februar 2001 behandelt die Wirksamkeit eines Testaments und die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.

Das OLG entschied, dass Paragraf 14 des Heimgesetzes nicht analog auf Fälle anwendbar ist, bei denen der Erblasser Angestellte eines ambulanten Pflegedienstes als Erben bestimmt hat.

Zudem wurde die Anordnung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt.

Der Erblasser hinterließ zwei Testamente:

eins vom 4. Juli 1988, in dem seine Töchter als Erben eingesetzt wurden,

und eins vom 14. Januar 1997, in dem Angestellte eines Pflegedienstes zu Erben bestimmt wurden.

Erbeinsetzung der Angestellten eines Pflegedienstes

Die Töchter des Erblassers bezweifelten die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Erstellung des letzten Testaments und führten an, dass es nicht vollständig eigenhändig geschrieben sei.

Sie fochten das Testament wegen Irrtums und Drohung an, da sie glaubten, der Erblasser sei durch die Drohung einer Heimverlegung beeinflusst worden.

Das Amtsgericht hatte ursprünglich die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Töchter angekündigt und den Erbscheinsantrag

der Pflegedienstangestellten zurückgewiesen, unter Berufung auf Paragraf 14 Heimgesetz.

Das Landgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht zur weiteren Prüfung der Wirksamkeit des Testaments.

Das Amtsgericht ordnete daraufhin eine Nachlasspflegschaft an, welche das Landgericht bestätigte, jedoch den Wirkungskreis auf die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses beschränkte.

Das OLG Düsseldorf entschied schließlich, dass Paragraf 14 Heimgesetz auf diesen Fall nicht anwendbar ist, da der Erblasser in seinem eigenen Haus

lebte und somit nicht den spezifischen Beschränkungen eines Heimbewohners unterlag.

Erbeinsetzung der Angestellten eines Pflegedienstes

Das Grundrecht der Testierfreiheit verbiete eine analoge Anwendung dieses Paragraphen.

Das OLG sah auch keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung gemäß Paragraf 138 BGB.

Die Anfechtung des Testaments vom 14. Januar 1997 durch die Töchter aus Gründen von Irrtum und Drohung wurde als unbegründet abgewiesen.

Die Anordnung der Nachlasspflegschaft wurde vom OLG aufgehoben.

Es sah keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Nachlasses, da dieser vom Schwiegersohn des Erblassers ordnungsgemäß verwaltet wurde.

Auch seien keine Vermögenswerte beiseite geschafft worden, die die Notwendigkeit einer Nachlasspflegschaft rechtfertigen würden.

Die Kostenentscheidung wurde entsprechend angepasst, wobei die Beteiligten zu 1) und 2) (Pflegedienstangestellte) einen Teil der Kosten zu tragen hatten.

RA und Notar Krau

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