Erbeinsetzung des Heimträgers in stillem Testament
OLG Stuttgart 8 W 253/11
Erbeinsetzung des Heimträgers: Kenntnis des Heimträgers von seiner Erbeinsetzung in einem „stillen Testament“
von Angehörigen des Heimbewohners bei Benachrichtigung seines Landesverbandes
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 HeimG verbietet es den Angehörigen eines (zukünftigen) behinderten Heimbewohners nicht, den Heimträger in einem „stillen Testament“
als Erbe einzusetzen, wenn dieser zu Lebzeiten des Erblassers keine Kenntnis von seiner Erbeinsetzung hatte.
Der Heimträger hat keine Kenntnis von der letztwilligen Verfügung des Erblassers, wenn lediglich der Landesverband,
dem er angehört, durch den Erblasser von seiner Einsetzung als Alleinerbe unterrichtet wurde.
Eine Zurechnung des auf Seiten des Landesverbandes vorhandenen Wissens zu Lasten des Heimträgers kommt nicht in Betracht, weil hierfür keine rechtliche Grundlage ersichtlich ist.
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied, dass die Erbeinsetzung eines Heimträgers in einem „stillen Testament“ nicht gegen
§ 14 HeimG verstößt, wenn der Heimträger erst nach dem Tod des Erblassers von seiner Erbeinsetzung erfährt.
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in einem Erbvertrag mit ihrem Ehemann den Heimträger ihrer behinderten Tochter als Alleinerben eingesetzt.
Der Heimträger erfuhr erst nach dem Tod der Erblasserin von seiner Erbeinsetzung.
Die Tochter der Erblasserin beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin auswies.
Sie argumentierte, die Erbeinsetzung des Heimträgers sei gemäß § 14 HeimG nichtig.
Entscheidung des OLG:
Das OLG wies die Beschwerde der Tochter zurück und wies das Nachlassgericht an, dem Heimträger den beantragten Erbschein zu erteilen.
Begründung:
§ 14 HeimG: § 14 HeimG verbietet es Heimträgern, sich von Bewohnern oder Bewerbern um einen Heimplatz Geldleistungen oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
„Sich gewähren lassen“: Der Begriff „sich gewähren lassen“ in § 14 HeimG setzt voraus, dass der Heimträger in die Zuwendung einwilligt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Heimträger erst nach dem Tod des Erblassers von seiner Erbeinsetzung erfährt.
Verfassungskonforme Auslegung: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 14 HeimG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass er die Erbeinsetzung des Heimträgers in einem „stillen Testament“ nicht verbietet.
Keine Kenntnis des Heimträgers: Im vorliegenden Fall hatte der Heimträger keine Kenntnis von seiner Erbeinsetzung. Er erfuhr erst nach dem Tod der Erblasserin davon.
Keine Zurechnung des Wissens des Landesverbands: Das Wissen des Landesverbands, dem der Heimträger angehörte, konnte dem Heimträger nicht zugerechnet werden.
Kein Verstoß gegen § 14 HeimG: Da der Heimträger keine Kenntnis von seiner Erbeinsetzung hatte, lag kein Verstoß gegen § 14 HeimG vor. Die Erbeinsetzung war wirksam.
Folgen des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Stuttgart stärkt die Testierfreiheit von Angehörigen von Heimbewohnern.
Sie können den Heimträger in einem „stillen Testament“ als Erben einsetzen, ohne dass dies gegen § 14 HeimG verstößt.
Zusätzliche Anmerkungen:
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