Erbeinsetzung eines Altenheimträgers durch Heimbewohner – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 28.6.1991 – BReg 1 a Z 3/90
RA und Notar Krau
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied im Beschluss vom 28. Juni 1991 (Az. BReg 1 a Z 3/90) über die Wirksamkeit eines Testaments, in dem eine Heimbewohnerin den Träger des Altenheims, in dem sie lebte, als Erben einsetzte.
Kern der Entscheidung war die Frage, ob diese testamentarische Verfügung gegen das Verbot der Vorteilsannahme gemäß § 14 Heimgesetz (HeimG) verstößt und somit nichtig ist.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine solche Verfügung nur dann nichtig ist, wenn der Heimträger zu Lebzeiten des Erblassers Kenntnis von der Erbeinsetzung hatte.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausschlagung der Erbschaft aufgrund des HeimG besteht nicht.
Im zugrunde liegenden Fall verstarb die ledige und kinderlose Erblasserin 1985 im Alter von 72 Jahren.
Sie hatte in einem von einem Frauenorden betriebenen Altenheim gelebt, in dem sie früher als Hausgehilfin tätig war.
In ihrem handschriftlichen Testament vom 5. Mai 1985 setzte sie den Frauenorden als Alleinerben ein.
Der Bruder der Erblasserin focht das Testament an und beantragte die Einziehung des Erbscheins sowie die Erteilung eines Alleinerbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge.
Er begründete dies mit der Behauptung, die Erblasserin sei testierunfähig gewesen und das Testament sei nicht von ihr geschrieben worden.
Das Landgericht Passau hatte zuvor die Einziehung des Erbscheins abgelehnt und festgestellt, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war und das Testament eigenhändig verfasst hatte.
Der Bruder legte daraufhin Beschwerde beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein, das die Entscheidung des Landgerichts aufhob und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwies.
Das Gericht betonte, dass das HeimG Heimträgern untersagt, sich über das vereinbarte Entgelt hinaus Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, sofern diese nicht geringwertig sind.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot macht das Testament jedoch nur dann nichtig, wenn der Heimträger zu Lebzeiten des Erblassers von der testamentarischen Begünstigung Kenntnis hatte.
Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, ob der Frauenorden bereits zu Lebzeiten der Erblasserin von ihrer Erbeinsetzung wusste, weshalb das Landgericht dies im weiteren Verfahren klären muss.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.