Erbeinsetzung eines Altenheimträgers durch Heimbewohner – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 28.6.1991 – BReg 1 a Z 3/90
RA und Notar Krau
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied im Beschluss vom 28. Juni 1991 über die Wirksamkeit eines Testaments,
in dem eine Heimbewohnerin den Träger des Altenheims, in dem sie lebte, als Erben einsetzte.
Kern der Entscheidung war die Frage, ob diese testamentarische Verfügung gegen das Verbot der Vorteilsannahme gemäß Paragraf 14 Heimgesetz (HeimG) verstößt und somit nichtig ist.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine solche Verfügung nur dann nichtig ist, wenn der Heimträger zu Lebzeiten des Erblassers Kenntnis von der Erbeinsetzung hatte.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausschlagung der Erbschaft aufgrund des HeimG besteht nicht.
Im zugrunde liegenden Fall verstarb die ledige und kinderlose Erblasserin 1985 im Alter von 72 Jahren.
Sie hatte in einem von einem Frauenorden betriebenen Altenheim gelebt, in dem sie früher als Hausgehilfin tätig war.
In ihrem handschriftlichen Testament vom 5. Mai 1985 setzte sie den Frauenorden als Alleinerben ein.
Der Bruder der Erblasserin focht das Testament an und beantragte die Einziehung des Erbscheins sowie die Erteilung eines Alleinerbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge.
Er begründete dies mit der Behauptung, die Erblasserin sei testierunfähig gewesen und das Testament sei nicht von ihr geschrieben worden.
Das Landgericht Passau hatte zuvor die Einziehung des Erbscheins abgelehnt und festgestellt, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
testierfähig war und das Testament eigenhändig verfasst hatte.
Der Bruder legte daraufhin Beschwerde beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein, das die Entscheidung des Landgerichts aufhob
und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwies.
Das Gericht betonte, dass das HeimG Heimträgern untersagt, sich über das vereinbarte Entgelt hinaus Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, sofern diese nicht geringwertig sind.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot macht das Testament jedoch nur dann nichtig, wenn der Heimträger zu Lebzeiten des Erblassers von der testamentarischen Begünstigung Kenntnis hatte.
Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, ob der Frauenorden bereits zu Lebzeiten der Erblasserin von ihrer Erbeinsetzung wusste,
weshalb das Landgericht dies im weiteren Verfahren klären muss.
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