
Erbeinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens
OLG Nürnberg 15 W 1544/11
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Beschluss vom 11.08.2011 entschieden, dass eine in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Erbeinsetzung für den Fall des gleichzeitigen
Versterbens der Ehegatten grundsätzlich nicht gilt, wenn die Eheleute nacheinander in erheblichem zeitlichen Abstand versterben.
Sachverhalt
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten am 25.01.1979 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Weiter heißt es in dem Testament:
„Der Überlebende von uns soll so lange er lebt den Nießbrauch und die Verwaltung des gesamten Nachlasses des Erstverstorbenen erhalten.
Er ist befugt über die einzelnen Vermögensstücke unter den Lebenden frei zu verfügen.
Weiter bestimmen wir:
Werden wir beide gemeinsam und gleichzeitig aus dem Leben abberufen so setzen wir für unseren Nachlass folgende Personen als unsere Erben zu gleichen Teilen ein: G. Landwirt in K., Hausfrau.“
Der Ehemann verstarb am 08.12.2002, die Erblasserin am 28.03.2010.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind die gesetzlichen Erben der Erblasserin.
Sie sind Kinder der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin.
Die Beteiligten zu 1) und 4) beantragten die Erteilung eines Erbscheins, der sie aufgrund des handschriftlichen Testaments zu Erben jeweils zur Hälfte ausweist.
Sie waren der Auffassung, dass ihre Erbeinsetzung auch dann gelten soll, wenn die Erblasserin und ihr Ehemann in erheblichem zeitlichen Abstand verstorben sind.
Das Amtsgericht Erlangen wies den Antrag zurück.
Es war der Auffassung, dass aufgrund der eindeutigen Formulierung des Testaments eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 4) nur bei gemeinsamem und gleichzeitigem Versterben der Eheleute angenommen werden könne.
Da dieser Fall nicht eingetreten und eine weitere testamentarische Regelung für die Erbfolge nicht vorhanden sei, sei von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen.
Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 1) Beschwerde ein.
Sie vertrat weiterhin die Auffassung, dass das Testament vom 25.01.1979 dahingehend auszulegen sei, dass die Eheleute nach ihrem beiderseitigen Ableben die Beteiligten zu 1) und 4) als Schlusserben je zur Hälfte einsetzen wollten.
Entscheidung des OLG Nürnberg
Das OLG Nürnberg wies die Beschwerde zurück.
Es bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 25.01.1979 nicht Miterbin zur Hälfte geworden ist.
Die Voraussetzung für den Eintritt der gewillkürten Erbfolge seien nicht gegeben.
Zu Recht gehe das Amtsgericht von gesetzlicher Erbfolge aus.
Die letztwillige Verfügung stelle entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine allgemein gültige Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 4) dar, sondern sei auf eine bestimmte Fallkonstellation beschränkt.
Die im Testament genannte besondere Situation sei im Streitfall nicht eingetreten, da die Erblasserin und ihr Ehemann nicht – beide gemeinsam und gleichzeitig – verstorben seien.
Zwar sei der Beschwerde zuzugeben, dass der Inhalt letztwilliger Verfügungen auszulegen und dabei der Wortlaut nicht allein bindend sei.
Die Testamentsauslegung habe vielmehr zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen.
Dabei sei zunächst vom Wortlaut auszugehen.
Der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke seien zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten habe sagen wollen
und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben habe, was er zum Ausdruck habe bringen wollen.
Maßgeblich sei insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe.
Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügung sei der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde
einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments heranzuziehen und zu würdigen.
Allerdings müsse der durch Auslegung ermittelte Erblasserwille wegen der Formbedürftigkeit letztwilliger Verfügungen wenigstens ansatzweise oder auch versteckt angedeutet sein.
Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich sinnvoll und naheliegend erscheine,
wenn Eheleute, die gegenseitige Beerbung anordnen und im Übrigen, wie vorliegend, dem Überlebenden freie
Hand lassen wollen, eine zusätzliche Regelung jedenfalls für den Fall treffen, dass keiner den anderen überlebt
oder der Überlebende wegen zeitnahen Nachversterbens zu einer letztwilligen Verfügung nicht mehr in der Lage ist.
Auf diese Fallgestaltung wollten Ehegatten mit der Verwendung von Formulierungen wie „gleichzeitiges“ oder „gemeinsames Ableben“ eine Schlusserbeneinsetzung
regelmäßig beschränken und so dem Überlebenden von ihnen die Bestimmung überlassen, wer ihn beerben soll.
Eine für den Fall des gleichzeitigen Versterbens getroffene Erbeinsetzung gelte daher schon von dem mit ihr verfolgten Zweck grundsätzlich
nicht für den Fall, dass die Eheleute nacheinander in erheblichem zeitlichen Abstand versterben.
Hinzu komme, dass die Annahme eines gemeinsamen und gleichzeitigen Versterbens bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch
eine zeitliche Nähe der beiden Sterbefälle voraussetze und sich deshalb im Allgemeinen verbiete,
wenn zwischen den Todeszeitpunkten eine ganz erhebliche Zeitspanne (hier mehr als sieben Jahren) liege.
Dies gelte auch wenn die Testatoren, wie die Beschwerde meine, nicht gewandt mit juristischen Fachausdrücken, sondern einfache Leute und nicht juristisch vorgebildet gewesen seien.
Eine Ausnahme hiervon könne nur angenommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände festzustellen sei, dass die Testierenden hier die Formulierung
„Werden wir beide gemeinsam und gleichzeitig aus dem Leben abberufen“
entgegen dem Wortsinn über den Fall des gemeinsamen Versterbens hinaus ausdehnen wollten und wenn sich außerdem hierfür eine Grundlage in dem vorliegenden Testament finde.
Das sei nicht der Fall.
Das Testament selbst enthalte keinerlei Anhaltspunkte für diese Annahme.
Vielmehr sollte der Überlebende in seiner Verfügungsmacht ausdrücklich in keiner Weise beschränkt werden.
Dass das Testament an den Beteiligten zu 4) übergeben wurde, bestätige nicht dessen Schlusserbeneinsetzung nach dem Letztversterbenden.
Denn die Übergabe erfolgte zu Lebzeiten beider Eheleute.
Auch der Umstand, dass er und die Beschwerdeführerin sich insbesondere um die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes gekümmert haben,
vermöge die Auffassung der Beschwerde nicht zu stützen.
Für den Regelungswillen komme es nämlich auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung an.
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