Erbeinsetzung nach Auflösung eingetragene Lebenspartnerschaft

Oktober 28, 2024

Erbeinsetzung nach Auflösung eingetragene Lebenspartnerschaft

OLG München 31 Wx 250/18

RA und Notar Krau

Der Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25.06.2024

behandelt die Frage der Wirksamkeit einer testamentarischen Erbeinsetzung nach Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Kernaussagen:

  • Eine testamentarische Erbeinsetzung des ehemaligen Lebenspartners bleibt wirksam, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft aufgrund äußerer Umstände und nicht wegen persönlicher Entfremdung aufgelöst wurde.
  • Im Zweifel ist der hypothetische Wille des Erblassers zu erforschen, ob er die testamentarische Verfügung auch im Fall der Auflösung der Lebenspartnerschaft getroffen hätte.

Sachverhalt:

Der Erblasser und der Beteiligte zu 1 lebten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Der Erblasser setzte den Beteiligten zu 1 in seinem Testament als Alleinerben ein.

Die Lebenspartnerschaft wurde später aufgelöst, da der Beteiligte zu 1 aus gesundheitlichen Gründen zu seiner Tochter zog.

Erbeinsetzung nach Auflösung eingetragene Lebenspartnerschaft

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Tochter einen Erbschein, der ihren Vater als Alleinerben ausweist.

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da es das Testament aufgrund der Auflösung der Lebenspartnerschaft als unwirksam ansah.

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies dieses an, den Erbschein zu erteilen.

Das Testament sei wirksam geblieben, da die Lebenspartnerschaft nicht aufgrund persönlicher Entfremdung, sondern aufgrund äußerer Umstände aufgelöst wurde.

Begründung:

  • Äußere Umstände: Die Lebenspartnerschaft wurde aufgelöst, da der Erblasser befürchtete, für die Pflege des kranken Beteiligten zu 1 haftbar gemacht zu werden. Dies stellt einen äußeren Umstand dar, der nicht auf eine persönliche Entfremdung schließen lässt.
  • Hypothetischer Wille des Erblassers: Das OLG erforschte den hypothetischen Willen des Erblassers und kam zu dem Schluss, dass dieser die testamentarische Verfügung auch im Fall der Auflösung der Lebenspartnerschaft getroffen hätte. Dafür sprachen insbesondere die Aussage eines Zeugen, die Auffindesituation des Testaments und die Formulierung im Testament, in der der Erblasser den Beteiligten zu 1 als „Lebensgefährten“ bezeichnete.
  • Keine Entfremdung: Der Auszug des Beteiligten zu 1 aus der gemeinsamen Wohnung erfolgte nicht aufgrund einer Zerrüttung der Beziehung, sondern aus gesundheitlichen Gründen.
  • Kein neues Testament: Das Unterlassen der Errichtung eines neuen Testaments lässt nicht darauf schließen, dass der Erblasser den Beteiligten zu 1 nicht mehr als Erben einsetzen wollte.

Erbeinsetzung nach Auflösung eingetragene Lebenspartnerschaft

Auswirkungen:

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer testamentarischen Erbeinsetzung führt.

Entscheidend ist, ob die Auflösung aufgrund äußerer Umstände oder wegen persönlicher Entfremdung erfolgte.

Im Zweifel ist der hypothetische Wille des Erblassers zu erforschen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer testamentarischen Erbeinsetzung.
  • Entscheidend ist, ob die Auflösung aufgrund äußerer Umstände oder wegen persönlicher Entfremdung erfolgte.
  • Im Zweifel ist der hypothetische Wille des Erblassers zu erforschen.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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