Erbeinsetzung nur für den Fall des gleichzeitigen Ablebens
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein gemeinschaftliches Testament, in dem Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen
und nur für den Fall des „gleichzeitigen Ablebens“ weitere Verfügungen treffen,
nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die weiteren Verfügungen auch für den Fall gelten, dass die Ehegatten nacheinander versterben.
Sachverhalt:
Ein Ehepaar hatte 1986 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten.
Für den Fall des „gleichzeitigen Ablebens“ trafen sie weitere Verfügungen und setzten u.a. den Neffen des Ehemannes als Erben ein.
Der Ehemann verstarb 2004.
Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2009 beantragte der Neffe einen Erbschein als Alleinerbe.
Die Nichte der Ehefrau beantragte hingegen einen Erbschein, der sie und ihre Geschwister als gesetzliche Erben ausweist.
Das Nachlassgericht gab dem Antrag des Neffen statt und legte das Testament dahingehend aus,
dass der Neffe auch im Fall des nacheinander erfolgten Todes der Ehegatten als Erbe eingesetzt sei.
Gegen diese Entscheidung legten die Nichte und ihr Bruder Beschwerde ein.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies den Erbscheinsantrag des Neffen zurück.
Die Sache wurde zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Nichte an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Auslegung des Testaments:
Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut des Testaments. Die Formulierung „gleichzeitiges Ableben“ umfasst in der Regel nur den Fall, dass die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums versterben.
Keine Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung:
Gesetzliche Erbfolge:
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht, dass die Formulierung „gleichzeitiges Ableben“ in einem gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich eng auszulegen ist
und nicht den Fall des nacheinander erfolgten Todes der Ehegatten umfasst.
Sofern keine weiteren Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung vorliegen, tritt in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge ein.
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