Erbeinsetzung nur für den Fall des gleichzeitigen Ablebens

August 21, 2017

Erbeinsetzung nur für den Fall des gleichzeitigen Ablebens

OLG Hamm I-15 W 327/10
Zurückweisung Erbscheinsantrag,
Auslegung gemeinschaftliches handschriftliches Testament

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein gemeinschaftliches Testament, in dem Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen

und nur für den Fall des „gleichzeitigen Ablebens“ weitere Verfügungen treffen,

nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die weiteren Verfügungen auch für den Fall gelten, dass die Ehegatten nacheinander versterben.

Sachverhalt:

Ein Ehepaar hatte 1986 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten.

Für den Fall des „gleichzeitigen Ablebens“ trafen sie weitere Verfügungen und setzten u.a. den Neffen des Ehemannes als Erben ein.

Der Ehemann verstarb 2004.

Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2009 beantragte der Neffe einen Erbschein als Alleinerbe.

Erbeinsetzung nur für den Fall des gleichzeitigen Ablebens

Die Nichte der Ehefrau beantragte hingegen einen Erbschein, der sie und ihre Geschwister als gesetzliche Erben ausweist.

Das Nachlassgericht gab dem Antrag des Neffen statt und legte das Testament dahingehend aus,

dass der Neffe auch im Fall des nacheinander erfolgten Todes der Ehegatten als Erbe eingesetzt sei.

Gegen diese Entscheidung legten die Nichte und ihr Bruder Beschwerde ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies den Erbscheinsantrag des Neffen zurück.

Die Sache wurde zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Nichte an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Begründung:

  • Auslegung des Testaments:

  • Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut des Testaments. Die Formulierung „gleichzeitiges Ableben“ umfasst in der Regel nur den Fall, dass die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums versterben.

    • Ehegatten, die sich gegenseitig zu Erben einsetzen, ohne eine Schlusserbeinsetzung zu verfügen, beabsichtigen in der Regel, dass der Überlebende frei über den Nachlass verfügen kann.
    • Eine Erbeinsetzung für den Fall des „gleichzeitigen Ablebens“ gilt daher grundsätzlich nicht für den Fall, dass die Ehegatten nacheinander versterben.
    • Der Ausschluss anderer Verwandter von der Erbfolge im vorliegenden Testament bezog sich nur auf den Fall des gleichzeitigen Ablebens. Dies lässt dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen über den Nachlass zu verfügen und ggf. durch ein eigenes Testament andere Verwandte zu berücksichtigen.

Erbeinsetzung nur für den Fall des gleichzeitigen Ablebens

  • Keine Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung:

    • Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten den Neffen auch im Fall des nacheinander erfolgten Todes als Erben einsetzen wollten.
    • Die Tatsache, dass die Ehefrau kein weiteres Testament errichtet hat, lässt nicht den Schluss zu, dass sie den Neffen als Schlusserben einsetzen wollte.
  • Gesetzliche Erbfolge:

    • Da die Erbfolge nicht durch das Testament geregelt war, trat die gesetzliche Erbfolge ein.
    • Der Erbscheinsantrag des Neffen wurde zurückgewiesen.
    • Der Erbscheinsantrag der Nichte war noch nicht entscheidungsreif, da die erforderlichen Personenstandsurkunden nur in Kopie vorlagen. Die Sache wurde daher zur weiteren Prüfung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht, dass die Formulierung „gleichzeitiges Ableben“ in einem gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich eng auszulegen ist

und nicht den Fall des nacheinander erfolgten Todes der Ehegatten umfasst.

Sofern keine weiteren Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung vorliegen, tritt in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge ein.

RA und Notar Krau

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