Erbeinsetzung oder Vermächtnis Testierfähigkeit

September 16, 2017

Erbeinsetzung oder Vermächtnis Testierfähigkeit

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 93/02

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in einem eigenhändigen Testament von 1989 zunächst ihre Nichte (Beteiligte zu 8) als Erbin ihrer Eigentumswohnung eingesetzt.

Später änderte sie das Testament und setzte an deren Stelle eine andere Nichte (Beteiligte zu 3) ein.

Die Beteiligte zu 3 beantragte einen Erbschein, der sie als Erbin ausweist.

Die Beteiligte zu 8 machte geltend, die Änderung des Testaments sei unwirksam.

Entscheidung des Gerichts:

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.

Die Änderung des Testaments war formwirksam.

Das Amtsgericht musste jedoch noch die Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Änderung prüfen.

Begründung:

Erbeinsetzung oder Vermächtnis Testierfähigkeit

  1. Formwirksamkeit der Änderung:
  • Die Änderung des Testaments war formwirksam, obwohl die Erblasserin die neuen Begünstigten lediglich handschriftlich eingefügt hatte, ohne die Änderung zu unterschreiben.
  • Die Unterschrift unter dem ursprünglichen Testament genügte, da sie sich auf den gesamten Text bezog, auch auf die handschriftlichen Änderungen.
  1. Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments:
  • Die Änderung des Testaments war wirksam, obwohl es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehemann handelte.
  • Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments erstreckte sich nicht auf die hier vorgenommene Änderung, da die Verfügung der Erblasserin nicht im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zur Verfügung des Ehemanns stand.
  1. Auslegung des Testaments:
  • Die Formulierung „sollte mir und meinem Ehegatten gemeinsam etwas zustoßen“ war dahingehend auszulegen, dass die Erblasserin auch den Fall des Vorversterbens ihres Ehemanns regeln wollte.
  1. Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis:
  • Die Zuwendung der Eigentumswohnung an die Beteiligte zu 3 sprach für eine Erbeinsetzung.
  • Die „Aufteilung“ des übrigen Vermögens auf 22 Personen sprach hingegen eher für Vermächtnisse.
  • Das Amtsgericht musste die Auslegung des Testaments noch einmal überprüfen.

Erbeinsetzung oder Vermächtnis Testierfähigkeit

  1. Testierfähigkeit der Erblasserin:
  • Das Amtsgericht musste noch prüfen, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der Änderung des Testaments testierfähig war.
  • Da Anhaltspunkte für eine Demenzerkrankung der Erblasserin vorlagen, waren weitere Ermittlungen erforderlich.
  • Konnte der genaue Zeitpunkt der Änderung nicht festgestellt werden, musste das Amtsgericht davon ausgehen, dass die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt testierunfähig war, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des möglichen Zeitraums testierunfähig war.

Fazit:

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verdeutlicht die Anforderungen an die Formwirksamkeit

eines eigenhändigen Testaments und die Bedeutung der Testierfähigkeit bei Änderungen des Testaments.

  • Handschriftliche Änderungen in einem eigenhändigen Testament sind formwirksam, wenn die Unterschrift unter dem ursprünglichen Testament den gesamten Text deckt.
  • Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Änderung muss das Gericht dies prüfen.
  • Die Zuwendung eines Grundstücks, das den Hauptteil des Vermögens ausmacht, spricht für eine Erbeinsetzung, während die Aufteilung des übrigen Vermögens auf mehrere Personen eher für Vermächtnisse spricht.
RA und Notar Krau

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