Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung
Die Entscheidung des Kammergerichts (KG) vom 2. Oktober 2024, Aktenzeichen 19 W 101/24, befasst sich mit der Auslegung eines handschriftlichen Testaments
und der Frage, ob eine darin enthaltene Zuwendung als Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung zu verstehen ist.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin in ihrem Testament ein Grundstück, das sie bereits zuvor durch einen nicht vollzogenen Schenkungsvertrag
Herrn H. L. zuwenden wollte, „als Erbe nochmals von mir bestätigt“.
Die Erbeserbin der Eheleute L. beantragte daraufhin einen Erbschein, der die Eheleute L. als Erben ausweist.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, woraufhin die Erbeserbin Beschwerde beim KG einlegte.
Das KG stellte fest, dass die Formulierung im Testament keine eindeutige Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung enthält und daher der Auslegung bedarf.
Die Auslegung muss den wirklichen Willen des Erblassers erforschen, wobei alle zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranzuziehen sind.
Bei einem handschriftlichen Laientestament ist nicht davon auszugehen, dass dem Erblasser die Unterschiede zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer bekannt waren.
Entscheidend für die Unterscheidung ist, welche Rolle der Erblasser dem Bedachten zugedacht hat.
Die Fortsetzung der wirtschaftlichen Stellung des Erblassers durch den Bedachten spricht für eine Erbeinsetzung.
Die Zuwendung eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen den Erben spricht für eine Vermächtnisanordnung.
Die Übertragung der Nachlassregelung einschließlich der Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten deutet ebenfalls auf eine Erbeinsetzung hin.
Das KG kam zu dem Schluss, dass die Erblasserin mit der Zuwendung des Grundstücks keine Erbeinsetzung, sondern lediglich eine Vermächtnisanordnung getroffen hat.
Ausschlaggebend waren dabei folgende Gründe:
Die Erblasserin wollte mit der Zuwendung lediglich ihren bereits zuvor geäußerten Willen zur Schenkung des Grundstücks bekräftigen.
Die Eheleute L. befanden sich in der DDR, was ihre tatsächliche Möglichkeit, als Erben aufzutreten, stark einschränkte.
Die Erblasserin übertrug die Nachlassabwicklung ihrer Nichte, was gegen eine Erbeinsetzung der Eheleute L. spricht.
Die Erblasserin ging zum Zeitpunkt der Testamentserstellung davon aus, dass das Grundstück in der DDR für sie oder ihre Westlichen angehörigen faktisch wertlos war.
Das KG bestätigte damit die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde der Erbeserbin zurück.
Das Gericht wies daraufhin das die Regelung des § 2087 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommt.
Diese sagt aus, dass die testamentarische Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände im Zweifel keine Erbeinsetzung enthält.
Da keine Erbeinsetzung vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Die Erbeserbin der Eheleute L. hat jedoch einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen die gesetzlichen Erben.
Die Entscheidung des KG verdeutlicht die Bedeutung der Testamentsauslegung und die Notwendigkeit, den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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