Erben im Ausland – erhöht das die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der Rheinischen Tabelle?
Wenn ein Angehöriger stirbt, ist die Trauer groß. Doch oft folgt auf die Trauer schnell die Bürokratie. Besonders kompliziert wird es, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde und die Erben gar nicht in Deutschland wohnen, sondern im Ausland.
Vielleicht leben Sie als Erbe in den USA, in der Schweiz oder in Spanien, während der verstorbene Onkel in Köln gelebt hat. Nun fragen Sie sich: Darf der Testamentsvollstrecker eigentlich mehr Geld verlangen, nur weil ich im Ausland wohne?
Die kurze Antwort lautet: Ja, in den meisten Fällen ist das möglich.
Aber warum ist das so? Und wie viel mehr darf es sein? Um das zu verstehen, müssen wir uns ansehen, wie ein Testamentsvollstrecker überhaupt bezahlt wird und welche Rolle die sogenannte „Rheinische Tabelle“ dabei spielt.
In Deutschland gibt es kein festes Gesetz, das auf den Euro genau vorschreibt, was ein Testamentsvollstrecker verdient. Das Gesetz (das Bürgerliche Gesetzbuch) sagt nur schwammig: Er bekommt eine „angemessene Vergütung“.
Das Wort „angemessen“ führt oft zu Streit. Was der Testamentsvollstrecker für angemessen hält, finden die Erben oft zu teuer. Um diesen Streit zu vermeiden, haben Juristen und der Deutsche Notarverein Richtlinien entwickelt. Die bekannteste dieser Richtlinien ist die Rheinische Tabelle.
Sie funktioniert wie eine Preisliste im Restaurant, nur dass sie vom Wert des Erbes abhängt:
Diese Tabelle deckt die normale Arbeit ab. Dazu gehört: Konten sichten, Wohnung auflösen, Schulden bezahlen und das Geld an die Erben verteilen.
Nun kommt der entscheidende Punkt: Die Rheinische Tabelle geht vom „Normalfall“ aus. Ein Normalfall ist einfach und unkompliziert. Wenn aber die Erben im Ausland leben, ist für den Testamentsvollstrecker fast nichts mehr „normal“. Der Aufwand explodiert oft förmlich.
Hier sind die vier größten Zeitfresser, die eine höhere Gebühr rechtfertigen:
Wenn der Testamentsvollstrecker kein Englisch, Spanisch oder Französisch spricht, muss er alles übersetzen lassen. Aber selbst wenn er die Sprache spricht: Rechtliche Begriffe sind tückisch. Er muss einem Erben in den USA erklären, was ein „Erbschein“ ist, obwohl es dieses Konzept dort so vielleicht gar nicht gibt. Das kostet Zeit. E-Mails, Telefonate in andere Zeitzonen und lange Erklärungen gehören plötzlich zum Alltag.
Deutschland liebt Papierkram. Andere Länder auch. Wenn diese zwei Bürokratien aufeinanderprallen, wird es anstrengend.
Geld ins Ausland zu überweisen, klingt im Zeitalter von Online-Banking einfach. Bei Erbangelegenheiten ist es das aber nicht. Deutsche Banken haben extreme Angst vor Geldwäsche. Wenn ein Testamentsvollstrecker 100.000 Euro auf ein Konto in Südamerika oder Asien überweisen will, schlagen die Compliance-Abteilungen der Banken Alarm. Der Vollstrecker muss zahllose Formulare ausfüllen, Identitätsnachweise der Erben erbringen und Prüfungen über sich ergehen lassen. Das ist reine Arbeitszeit.
Das ist der vielleicht schwierigste Punkt. Wenn ein Erbe im Ausland lebt, stellt sich die Frage: Muss er in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen? Oder in seinem Heimatland? Oder sogar in beiden? Der Testamentsvollstrecker haftet dafür, dass die deutsche Erbschaftsteuer bezahlt wird. Er darf das Erbe oft gar nicht auszahlen, bevor das Finanzamt nicht grünes Licht gibt. Bei Auslandsbezug prüfen die Finanzämter noch strenger. Der Vollstrecker muss sich oft mit spezialisierten Steuerberatern abstimmen. Das ist eine hohe Verantwortung und viel Koordinationsaufwand.
Wegen der oben genannten Punkte sind sich Gerichte und Experten einig: Auslandsbezug ist ein Grund für einen Zuschlag. Die Rheinische Tabelle ist nämlich kein starres Gesetz, sondern flexibel.
Es gibt zwei gängige Wege, wie der Testamentsvollstrecker mehr Geld bekommt:
Dies ist der häufigste Weg. Man nimmt den Grundbetrag aus der Rheinischen Tabelle und schlägt einen Prozentsatz oben drauf. In der Fachliteratur werden oft Zuschläge für „besonders schwierige Verwaltung“ oder „Auslandsberührung“ genannt.
Manchmal vereinbart der Testamentsvollstrecker (oder das Testament sieht es so vor), dass die Sonderaufgaben nach Zeit bezahlt werden. Dann rechnet er die normale Abwicklung nach der Tabelle ab, aber die Zeit für die Übersetzung von Dokumenten oder die Telefonate mit der ausländischen Bank stellt er extra in Rechnung – zum Beispiel mit einem Stundensatz von 150 Euro.
Wichtig zu wissen: Der Zuschlag ist kein Automatismus. Wenn der Erbe zwar in Österreich wohnt, aber Deutsch spricht, ein deutsches Konto hat und alles glatt läuft, darf der Vollstrecker keinen riesigen „Auslandszuschlag“ verlangen. Es muss immer eine tatsächliche Mehrarbeit oder eine höhere Verantwortung vorliegen.
Deutsche Gerichte mussten schon oft über solche Fälle entscheiden. Die Tendenz ist klar: Wer als Testamentsvollstrecker mit dem Ausland zu tun hat, trägt ein höheres Risiko und hat mehr Arbeit. Deshalb billigen Richter fast immer eine höhere Vergütung, solange sie im Rahmen bleibt.
Die Rheinische Tabelle wird von Richtern oft als Startpunkt genommen. Sie schauen dann: War der Fall durchschnittlich? Nein, weil Erben in Kanada. Also ist ein Aufschlag „billiges Ermessen“ (das ist Juristendeutsch für: fair und gerechtfertigt).
Es gibt jedoch eine Grenze: Die Vergütung darf nicht „sittenwidrig“ hoch sein. Wenn der Vollstrecker plötzlich das Doppelte oder Dreifache der üblichen Gebühr will, nur weil ein Erbe im Ausland sitzt, würde ein Gericht das wahrscheinlich stoppen. Ein moderater Aufschlag ist aber Branchenstandard.
Lassen Sie uns das an einem konkreten Beispiel durchspielen, damit Sie ein Gefühl für die Zahlen bekommen.
Die Situation:
Rechnung ohne Auslandsbezug (vereinfacht nach Rheinischer Tabelle): Der Grundbetrag läge hier (je nach aktueller Tabelle und Berechnungsmethode) bei ca. 2,5 % bis 3 %. Nehmen wir an, die Grundvergütung beträgt 15.000 Euro.
Rechnung mit Auslandsbezug: Der Testamentsvollstrecker muss viel auf Englisch korrespondieren, Dokumente per Kurier nach Australien schicken und sich um das Doppelbesteuerungsabkommen kümmern. Er setzt einen Zuschlag von 2/10 (also 20 %) für die erschwerte Verwaltung an.
Dieser Zuschlag wäre in den meisten Fällen absolut gerechtfertigt und würde vor Gericht wohl Bestand haben.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ja, wenn Sie im Ausland leben und in Deutschland erben, wird der Testamentsvollstrecker vermutlich teurer als bei einem reinen Inlandsfall.
Das liegt nicht an Gier, sondern an der Realität der internationalen Bürokratie. Die Rheinische Tabelle ist eine gute Basis, aber sie ist nicht in Stein gemeißelt. Sie erlaubt Zuschläge für genau solche Fälle, in denen mehr Arbeit, mehr Zeit und mehr Fachwissen nötig sind.
Für Sie als Erbe ist es wichtig zu verstehen, dass ein guter Testamentsvollstrecker sein Geld wert ist. Er bewahrt Sie davor, extra nach Deutschland reisen zu müssen, und schützt Sie vor Fehlern bei der Steuer, die am Ende viel teurer wären als sein Zuschlag.