Erben streiten sich vor Gericht – erhöht das die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der Rheinischen Tabelle?

Dezember 17, 2025

Erben streiten sich vor Gericht – erhöht das die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der Rheinischen Tabelle?


Streit ums Erbe: Wenn die Erben vor Gericht ziehen – Wird der Testamentsvollstrecker teurer?

Ein Todesfall in der Familie ist oft schon traurig genug. Doch leider kommt es oft noch schlimmer: Die Hinterbliebenen streiten sich. Manchmal ist dieser Streit so heftig, dass er nicht am Küchentisch, sondern vor Gericht ausgetragen wird.

Mittendrin steht oft eine Person, die eigentlich für Ordnung sorgen soll: der Testamentsvollstrecker. Er oder sie wurde vom Verstorbenen eingesetzt, um den letzten Willen umzusetzen. Doch was passiert mit dessen Gehalt, wenn die Erben sich vor Gericht bekämpfen?

Viele Testamentsvollstrecker rechnen nach der sogenannten „Rheinischen Tabelle“ ab. Eine häufige Frage von Erben lautet: „Darf der Vollstrecker mehr Geld verlangen, nur weil wir uns streiten?“

Die kurze Antwort ist: Ja, in vielen Fällen schon. Aber es gibt klare Regeln. In diesem Text erklären wir ganz einfach, wie das funktioniert, was die Rheinische Tabelle ist und warum Streit richtig ins Geld gehen kann.


Was ist eigentlich die „Rheinische Tabelle“?

Bevor wir über den Streit reden, müssen wir verstehen, wie der Testamentsvollstrecker normalerweise bezahlt wird. Im Gesetz steht nur, dass er eine „angemessene Vergütung“ bekommen soll. Das ist aber sehr ungenau. Was ist schon „angemessen“? 1.000 Euro? 10.000 Euro?

Um Streit darüber zu vermeiden, hat der Deutsche Notarverein schon vor fast 100 Jahren (im Jahr 1925) eine Richtlinie entwickelt. Das ist die sogenannte Rheinische Tabelle. Sie ist kein festes Gesetz, aber die meisten Gerichte und Anwälte orientieren sich daran.

So funktioniert sie im Normalfall: Die Bezahlung richtet sich nach dem Wert des Erbes (dem sogenannten Bruttonachlasswert). Schulden werden dabei meistens nicht abgezogen.

  • Ist das Erbe klein, ist der Prozentsatz höher (z. B. 4,0 %).
  • Ist das Erbe riesig, ist der Prozentsatz kleiner (z. B. 1,5 %).

Ein Beispiel: Bei einem Erbe von 500.000 Euro bekommt der Vollstrecker nach der Tabelle einen festen Grundbetrag. Das ist sein Lohn für die „normale“ Arbeit: Rechnungen bezahlen, Wohnung auflösen, Geld verteilen.

Der Streit der Erben: Warum das alles ändert

Nun stellen Sie sich vor, alles läuft glatt. Der Vollstrecker verteilt das Geld, alle sind zufrieden. Er bekommt seinen Grundbetrag. Fertig.

Aber was passiert, wenn Erbe A und Erbe B sich spinnefeind sind? Wenn sie sich gegenseitig verklagen? Wenn sie vor Gericht darüber streiten, ob das Testament überhaupt echt ist oder wem die Standuhr gehört?

Für den Testamentsvollstrecker bedeutet das: Stress und Mehrarbeit.

Er kann das Erbe nicht einfach verteilen und den Fall schließen. Er muss warten. Er muss vielleicht Dokumente für das Gericht heraussuchen. Er muss unzählige E-Mails von den Anwälten der Erben lesen und beantworten. Er muss schlichten.

Die Rheinische Tabelle hat für solche Fälle eine Lösung vorgesehen. Sie erlaubt nicht nur den Grundbetrag, sondern auch sogenannte Zuschläge.

Das Prinzip der Zuschläge

Die Grundvergütung deckt die normale Abwicklung ab. Wenn die Aufgabe aber besonders schwierig oder aufwendig wird, darf der Vollstrecker mehr verlangen. Ein Gerichtsstreit zwischen den Erben ist fast immer „besonders aufwendig“.

Man unterscheidet in der Fachsprache zwischen:

  1. Normaler Abwicklung (Grundhonorar)
  2. Komplexer Abwicklung (Zuschlag möglich)

Ein Prozess vor Gericht macht die Abwicklung komplex. Der Vollstrecker muss den Nachlass oft über Jahre verwalten, bis das Gericht ein Urteil spricht. Das ist viel mehr Arbeit, als nur ein Bankkonto aufzulösen.

Erben streiten sich vor Gericht – erhöht das die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der Rheinischen Tabelle?

Wie viel mehr darf er verlangen?

Hier wird es spannend. Es gibt keinen automatischen „Streit-Knopf“, den der Vollstrecker drückt, um sofort die doppelte Summe zu bekommen. Er muss vernünftig bleiben.

Die Rheinische Tabelle (und auch die neuere „Neue Rheinische Tabelle“) sieht vor, dass man das Grundhonorar erhöhen kann.

  • Der übliche Rahmen: Oft wird ein Zuschlag von 20 % bis 50 % auf das Grundhonorar als angemessen angesehen.
  • Der Extremfall: Wenn der Streit extrem kompliziert ist, lange dauert und den Vollstrecker stark belastet, kann der Zuschlag sogar bis zu 100 % betragen. Das bedeutet, er bekommt das Doppelte.

Wichtig: Der Zuschlag wird auf das Grundhonorar gerechnet, nicht auf den Wert des Erbes.

Ein Rechenbeispiel zur Verdeutlichung:

  • Angenommen, das Grundhonorar beträgt 10.000 Euro.
  • Die Erben streiten sich zwei Jahre lang vor Gericht. Der Vollstrecker hat viel Mehrarbeit.
  • Er berechnet einen Zuschlag von 50 % wegen „lästiger Prozessführung und komplexer Verwaltung“.
  • Der Zuschlag beträgt also 5.000 Euro.
  • Seine gesamte Vergütung steigt auf 15.000 Euro.

Welche Arten von Streit erhöhen die Gebühr?

Nicht jeder kleine Zank führt sofort zu mehr Geld für den Vollstrecker. Wenn zwei Brüder sich einmal böse am Telefon anschreien, rechtfertigt das noch keine Preiserhöhung. Es muss schon mehr passieren.

Hier sind Situationen, die typischerweise zu einem Zuschlag führen:

  1. Prozesse über die Wirksamkeit des Testaments: Wenn ein Erbe klagt und sagt: „Oma war gar nicht mehr zurechnungsfähig, das Testament ist ungültig!“, dann steht der Vollstrecker mitten im Feuer. Er muss seine eigene Position klären und den Nachlass sichern, bis das Gericht entschieden hat. Das dauert oft Jahre.
  2. Klagen auf Pflichtteil: Wenn enterbte Kinder ihren Pflichtteil einklagen, muss der Vollstrecker oft sehr detaillierte Verzeichnisse über jeden einzelnen Löffel und jedes Bankkonto erstellen. Er muss den Wert von Immobilien schätzen lassen (Gutachter beauftragen). Das ist viel Arbeit, die über das „Normale“ hinausgeht.
  3. Streit unter Miterben: Wenn die Erbengemeinschaft sich blockiert und der Vollstrecker ständig vermitteln muss, gilt das als Erschwernis. Wenn diese Blockade vor Gericht landet, ist der Fall klar: Das ist ein Mehraufwand.
  4. Der Vollstrecker wird selbst verklagt: Manchmal verklagen die Erben den Vollstrecker, weil ihnen alles zu langsam geht. Muss er sich gegen unberechtigte Vorwürfe wehren, kostet das Zeit und Nerven. Auch das kann die Vergütung erhöhen (sofern er den Prozess gewinnt und keine Fehler gemacht hat).

Grenzen der Erhöhung: Was der Vollstrecker NICHT darf

Auch wenn die Rheinische Tabelle Zuschläge erlaubt, darf der Vollstrecker sich nicht hemmungslos bedienen. Gerichte schauen im Streitfall sehr genau hin.

Das Billigkeits-Prinzip: Das Gesetz (§ 2221 BGB) sagt, die Vergütung muss angemessen sein. Wenn der Vollstrecker für drei Briefe an das Gericht einen Aufschlag von 5.000 Euro verlangt, wird ein Richter das wahrscheinlich streichen.

Der Vollstrecker muss beweisen, dass er wirklich mehr Arbeit hatte. Er sollte idealerweise ein Art „Stundenbuch“ führen oder genau dokumentieren, was er wegen des Gerichtsstreits alles tun musste.

Doppelabkassieren ist verboten: Ist der Testamentsvollstrecker zufällig von Beruf Rechtsanwalt? Dann muss man aufpassen. Wenn er als Anwalt die Erben vor Gericht vertritt (was selten ist, aber vorkommt) oder für den Nachlass prozessiert, bekommt er dafür Gebühren als Anwalt. Er darf dann diese Arbeit nicht noch einmal als Grund für eine Erhöhung seiner Vollstrecker-Vergütung nutzen. Man darf für die gleiche Arbeit nicht zweimal bezahlt werden.

Alternativen zur Rheinischen Tabelle

Es ist wichtig zu wissen, dass die Rheinische Tabelle nicht die einzige Methode ist. Gerade wenn ein langer Rechtsstreit droht, einigen sich Erben und Vollstrecker manchmal auf eine andere Lösung: Die Abrechnung nach Stunden.

Das kann für die Erben fairer sein. Wenn der Streit vor Gericht ruht und monatelang nichts passiert, kostet der Vollstrecker in dieser Zeit auch fast nichts. Bei der Rheinischen Tabelle mit Pauschal-Zuschlag müsste man den Zuschlag vielleicht trotzdem zahlen, weil der Fall insgesamt als „komplex“ eingestuft wurde.

Wenn Sie Erbe sind und ein Streit droht, lohnt es sich, mit dem Vollstrecker zu reden: „Können wir für die Mehrarbeit durch den Prozess einen festen Stundensatz vereinbaren?“ Das schafft Klarheit.

Fazit: Streit kostet doppelt

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ja, wenn Erben sich vor Gericht streiten, wird der Testamentsvollstrecker in den meisten Fällen teurer.

  1. Die Rheinische Tabelle ist der Maßstab. Sie sieht für schwierige Fälle Zuschläge vor.
  2. Ein Gerichtsverfahren gilt fast immer als erschwerende Verwaltung.
  3. Der Vollstrecker darf einen Zuschlag auf sein Grundhonorar berechnen. Üblich sind 20 % bis 50 %, in extremen Fällen mehr.
  4. Der Streit mindert also das Erbe auf zwei Wegen: Erstens durch die Anwalts- und Gerichtskosten der Erben selbst. Zweitens durch die höhere Vergütung des Testamentsvollstreckers.

Ein guter Rat zum Schluss: Der Testamentsvollstrecker ist oft der lachende Dritte, wenn Erben streiten – aber nicht, weil er böse ist, sondern weil er mehr arbeiten muss. Wer als Erbe überlegt, einen Rechtsstreit vom Zaun zu brechen, sollte diese Kosten mit einkalkulieren. Oft ist ein Kompromiss billiger als ein Urteil. Denn am Ende wird das Honorar des Vollstreckers aus dem Nachlass bezahlt – also von dem Geld, um das Sie sich gerade streiten.

Je weniger Sie streiten, desto schneller ist der Vollstrecker fertig und desto weniger Gründe hat er, Zuschläge zu verlangen. Frieden spart Geld.

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