Erben verfügen über Grundstück mittels transmortaler Vollmacht

Februar 24, 2020
KI generiertes Symbolbild

Erben verfügen über Grundstück mittels transmortaler Vollmacht

OLG Celle 18 W 33/19 

Beschluss 16.8.2019 

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 16. August 2019 befasst sich mit der Frage, ob bei der Bestellung einer Grundschuld aufgrund einer im Kaufvertrag vorgesehenen Belastungsvollmacht eine

Voreintragung der Erben erforderlich ist, wenn das Grundstück durch eine transmortale notariell beglaubigte Vollmacht verkauft wurde.

Der Antragsteller, der über eine transmortale Vorsorgevollmacht verfügte, die ihm sein verstorbener Vater erteilt hatte,

beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und einer Grundschuld im Grundbuch.

Das Grundbuchamt beanstandete dies und argumentierte, dass die Vollmacht aufgrund ihrer Weite der notariellen Beurkundung bedürfe

und die Genehmigung der Erben sowie ein Erbnachweis erforderlich seien.

Erben verfügen über Grundstück mittels transmortaler Vollmacht

Das OLG Celle entschied, dass keine Voreintragung der Erben nötig sei, da die transmortale Vollmacht des Erblassers den Bevollmächtigten berechtigte,

Verfügungen über das Vermögen des Erblassers zu treffen, ohne die Erben namentlich benennen zu müssen.

Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht war nicht erforderlich, da sie widerruflich war und keine konkrete Bindung an ein bestimmtes Grundstücksgeschäft beinhaltete.

Zudem wurde festgestellt, dass die Vollmacht nicht durch eine sogenannte „Konfusion“ erloschen sei, obwohl der Bevollmächtigte auch Miterbe war.

Das Gericht stellte klar, dass bei einer transmortalen Vollmacht die Eintragung einer Grundschuld und einer Auflassungsvormerkung ohne Voreintragung der Erben möglich ist,

da der Bevollmächtigte im Namen der Erben handelt und die Erben durch die Vollmacht gebunden sind, solange diese nicht widerrufen wird.

Dies gilt auch für Finanzierungsgrundschulden, da der Zweck der Eintragung die Vermeidung unnötiger Kosten ist,

wenn der Erbe durch die Übertragung des Rechts ohnehin bald aus dem Grundbuch ausscheidet.

Zusammenfassend bestätigt der Beschluss des OLG Celle, dass eine transmortale Vollmacht umfassende Vertretungsbefugnisse

nach dem Tod des Vollmachtgebers ermöglicht und dabei bestimmte notarielle Formvorschriften sowie die Voreintragung der Erben im Grundbuch nicht erforderlich sind.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge