Erben verfügen über Grundstück mittels transmortaler Vollmacht – OLG Celle Beschluss 16.8.2019 – 18 W 33/19 

Februar 24, 2020

Erben verfügen über Grundstück mittels transmortaler Vollmacht – OLG Celle Beschluss 16.8.2019 – 18 W 33/19 

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 16. August 2019 (Az. 18 W 33/19) befasst sich mit der Frage, ob bei der Bestellung einer Grundschuld aufgrund einer im Kaufvertrag vorgesehenen Belastungsvollmacht eine Voreintragung der Erben erforderlich ist, wenn das Grundstück durch eine transmortale notariell beglaubigte Vollmacht verkauft wurde.

Der Antragsteller, der über eine transmortale Vorsorgevollmacht verfügte, die ihm sein verstorbener Vater erteilt hatte, beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und einer Grundschuld im Grundbuch.

Das Grundbuchamt beanstandete dies und argumentierte, dass die Vollmacht aufgrund ihrer Weite der notariellen Beurkundung bedürfe und die Genehmigung der Erben sowie ein Erbnachweis erforderlich seien.

Erben verfügen über Grundstück mittels transmortaler Vollmacht – OLG Celle Beschluss 16.8.2019 – 18 W 33/19 

Das OLG Celle entschied, dass keine Voreintragung der Erben nötig sei, da die transmortale Vollmacht des Erblassers den Bevollmächtigten berechtigte, Verfügungen über das Vermögen des Erblassers zu treffen, ohne die Erben namentlich benennen zu müssen.

Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht war nicht erforderlich, da sie widerruflich war und keine konkrete Bindung an ein bestimmtes Grundstücksgeschäft beinhaltete.

Zudem wurde festgestellt, dass die Vollmacht nicht durch eine sogenannte „Konfusion“ erloschen sei, obwohl der Bevollmächtigte auch Miterbe war.

Das Gericht stellte klar, dass bei einer transmortalen Vollmacht die Eintragung einer Grundschuld und einer Auflassungsvormerkung ohne Voreintragung der Erben möglich ist, da der Bevollmächtigte im Namen der Erben handelt und die Erben durch die Vollmacht gebunden sind, solange diese nicht widerrufen wird.

Dies gilt auch für Finanzierungsgrundschulden, da der Zweck der Eintragung die Vermeidung unnötiger Kosten ist, wenn der Erbe durch die Übertragung des Rechts ohnehin bald aus dem Grundbuch ausscheidet.

Zusammenfassend bestätigt der Beschluss des OLG Celle, dass eine transmortale Vollmacht umfassende Vertretungsbefugnisse nach dem Tod des Vollmachtgebers ermöglicht und dabei bestimmte notarielle Formvorschriften sowie die Voreintragung der Erben im Grundbuch nicht erforderlich sind.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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