
Erbengemeinschaft Ausscheiden eines Miterben Zwischenverfügung Grundbuchamt
Beschluss des OLG München vom 10.02.2025 – 34 Wx 21/25 e
Die Beteiligte war zusammen mit zwei weiteren Personen als Miteigentümerin eines Grundstücks in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.
Sie beantragte ihre Löschung aus dem Grundbuch, nachdem sie mit den anderen Miterben eine Abschichtungsvereinbarung getroffen hatte.
Laut dieser Vereinbarung schied sie gegen Zahlung von 45.000 € aus der Erbengemeinschaft aus.
Sie legte eine notariell beglaubigte Erklärung vor, in der sie ihr Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft und ihre Zustimmung zur Löschung ihres Namens im Grundbuch erklärte.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Es forderte entweder die Vorlage der notariellen Urkunde über die Abschichtungsvereinbarung oder die Zustimmung aller Miterben zur Löschung der Beteiligten.
Entscheidung des Oberlandesgerichts München
Das Oberlandesgericht München (OLG) hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf.
Es entschied, dass die Löschung der Beteiligten aus dem Grundbuch allein aufgrund ihrer eigenen Bewilligung erfolgen kann.
Die Zustimmung der übrigen Miterben sei nicht erforderlich.
Das OLG begründete seine Entscheidung wie folgt:
Paragraf 19 GBO: Gemäß Paragraf 19 der Grundbuchordnung (GBO) ist für eine Eintragung im Grundbuch die Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist.
Im Falle der Löschung eines Miterben aus dem Grundbuch ist dies allein der ausscheidende Miterbe.
Die übrigen Miterben sind bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Durch die Löschung des ausscheidenden Miterben ändert sich an ihrer grundbuchmäßigen Stellung nichts.
Daher ist weder eine Zustimmung nach Paragraf 22 Abs. 2 GBO noch eine Bewilligung nach Paragraf 19 GBO durch die verbleibenden Miterben erforderlich.
Da die Löschung aufgrund der Bewilligung des ausscheidenden Miterben erfolgen kann, ist ein Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß Paragraf 22 Abs. 1 GBO nicht erforderlich.
Das OLG zog einen Vergleich zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Auch in diesem Fall sei für die Löschung des ausscheidenden Gesellschafters im Grundbuch nicht die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich.
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war nicht erforderlich, da die Beteiligte als Rechtsmittelführerin diese bereits von Gesetzes wegen zu tragen hat und ihre diesbezügliche Haftung
aufgrund des Erfolgs der Beschwerde ebenfalls von Gesetzes wegen erloschen ist.
Das OLG München stellte klar, dass für die Löschung eines Miterben aus dem Grundbuch aufgrund einer Abschichtungsvereinbarung lediglich die Bewilligung des ausscheidenden Miterben erforderlich ist.
Die Entscheidung erleichtert die grundbuchliche Umsetzung von Abschichtungsvereinbarungen in Erbengemeinschaften.
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