Erbengemeinschaft Ausscheiden eines Miterben Zwischenverfügung Grundbuchamt

März 12, 2025

Erbengemeinschaft Ausscheiden eines Miterben Zwischenverfügung Grundbuchamt

Beschluss des OLG München vom 10.02.2025 – 34 Wx 21/25 e

RA und Notar Krau

Sachverhalt

Die Beteiligte war zusammen mit zwei weiteren Personen als Miteigentümerin eines Grundstücks in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.

Sie beantragte ihre Löschung aus dem Grundbuch, nachdem sie mit den anderen Miterben eine Abschichtungsvereinbarung getroffen hatte.

Laut dieser Vereinbarung schied sie gegen Zahlung von 45.000 € aus der Erbengemeinschaft aus.

Sie legte eine notariell beglaubigte Erklärung vor, in der sie ihr Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft und ihre Zustimmung zur Löschung ihres Namens im Grundbuch erklärte.

Entscheidung des Grundbuchamts

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Es forderte entweder die Vorlage der notariellen Urkunde über die Abschichtungsvereinbarung oder die Zustimmung aller Miterben zur Löschung der Beteiligten.

Entscheidung des Oberlandesgerichts München

Das Oberlandesgericht München (OLG) hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf.

Es entschied, dass die Löschung der Beteiligten aus dem Grundbuch allein aufgrund ihrer eigenen Bewilligung erfolgen kann.

Die Zustimmung der übrigen Miterben sei nicht erforderlich.

Erbengemeinschaft Ausscheiden eines Miterben Zwischenverfügung Grundbuchamt

Begründung des OLG

Das OLG begründete seine Entscheidung wie folgt:

§ 19 GBO: Gemäß § 19 der Grundbuchordnung (GBO) ist für eine Eintragung im Grundbuch die Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist.

Im Falle der Löschung eines Miterben aus dem Grundbuch ist dies allein der ausscheidende Miterbe.

Keine neue Eintragung:

Die übrigen Miterben sind bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Durch die Löschung des ausscheidenden Miterben ändert sich an ihrer grundbuchmäßigen Stellung nichts.

Daher ist weder eine Zustimmung nach § 22 Abs. 2 GBO noch eine Bewilligung nach § 19 GBO durch die verbleibenden Miterben erforderlich.

Unrichtigkeitsnachweis nicht erforderlich:

Da die Löschung aufgrund der Bewilligung des ausscheidenden Miterben erfolgen kann, ist ein Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 GBO nicht erforderlich.

Vergleichbarkeit mit GbR:

Das OLG zog einen Vergleich zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Auch in diesem Fall sei für die Löschung des ausscheidenden Gesellschafters im Grundbuch nicht die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich.

Erbengemeinschaft Ausscheiden eines Miterben Zwischenverfügung Grundbuchamt

Kosten:

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war nicht erforderlich, da die Beteiligte als Rechtsmittelführerin diese bereits von Gesetzes wegen zu tragen hat und ihre diesbezügliche Haftung

aufgrund des Erfolgs der Beschwerde ebenfalls von Gesetzes wegen erloschen ist.

Fazit

Das OLG München stellte klar, dass für die Löschung eines Miterben aus dem Grundbuch aufgrund einer Abschichtungsvereinbarung lediglich die Bewilligung des ausscheidenden Miterben erforderlich ist.

Die Entscheidung erleichtert die grundbuchliche Umsetzung von Abschichtungsvereinbarungen in Erbengemeinschaften.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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