Erbengemeinschaft Ermächtigung Teilhaber zur Einziehung Nachlassforderung – BGH Urteil 19.9.2012 – XII ZR 151/10
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. September 2012 (Az. XII ZR 151/10) behandelt die Frage, ob ein Teilhaber einer Erbengemeinschaft zur Einziehung einer Nachlassforderung ermächtigt werden kann.
Dabei geht es um eine Erbengemeinschaft, die aus zwei Mitgliedern besteht, wobei einer der Teilhaber 75 % der Erbanteile hält.
Die Klägerin hatte Mietrückstände an die Erbengemeinschaft gezahlt, allerdings auf ein Konto, das nur von einem der Erben eröffnet wurde.
Der andere Erbe war nicht mit der Zahlung auf dieses Konto einverstanden, weshalb er die Klage darauf stützte, dass die Forderung nicht erfüllt sei.
Das Landgericht hatte zugunsten der Klägerin entschieden, doch das Oberlandesgericht (OLG) hob dieses Urteil auf und entschied zugunsten des beklagten Erben.
Daraufhin legte die Klägerin Revision ein.
Der BGH entschied schließlich, dass die Erbengemeinschaft die Forderung ordnungsgemäß erhalten habe.
Der BGH begründete dies damit, dass der Beklagte zu 1, der 75 % der Erbanteile hält, aufgrund seiner Mehrheitsverhältnisse befugt war, die Verwaltung der Nachlassforderung allein zu übernehmen.
Er konnte somit die Klägerin rechtswirksam anweisen, die Forderung auf das von ihm eröffnete Konto zu zahlen.
Diese Anweisung stellte eine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des § 2038 BGB dar, was zur Erfüllung der Nachlassforderung führte.
Der BGH stellte klar, dass auch bei einer Erbengemeinschaft mit nur zwei Teilhabern das Mehrheitsprinzip gilt und der Mehrheitserbe entsprechende Entscheidungen zur Verwaltung treffen kann, sofern diese einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen.
Das Urteil des OLG wurde daher aufgehoben und das Urteil des Landgerichts, das die Klage der Klägerin stützte, wiederhergestellt.
Die Klage der Klägerin auf Herausgabe des Schuldtitels und die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig hatte somit Erfolg, da die Forderung durch die geleistete Zahlung erloschen war.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.