Erbengemeinschaft Ermächtigung Teilhaber zur Einziehung Nachlassforderung – BGH Urteil 19.9.2012 – XII ZR 151/10
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. September 2012 (Az. XII ZR 151/10) behandelt die Frage, ob ein Teilhaber einer
Erbengemeinschaft zur Einziehung einer Nachlassforderung ermächtigt werden kann.
Dabei geht es um eine Erbengemeinschaft, die aus zwei Mitgliedern besteht, wobei einer der Teilhaber 75 % der Erbanteile hält.
Die Klägerin hatte Mietrückstände an die Erbengemeinschaft gezahlt, allerdings auf ein Konto, das nur von einem der Erben eröffnet wurde.
Der andere Erbe war nicht mit der Zahlung auf dieses Konto einverstanden, weshalb er die Klage darauf stützte, dass die Forderung nicht erfüllt sei.
Das Landgericht hatte zugunsten der Klägerin entschieden, doch das Oberlandesgericht (OLG) hob dieses Urteil auf und entschied zugunsten des beklagten Erben.
Daraufhin legte die Klägerin Revision ein.
Der BGH entschied schließlich, dass die Erbengemeinschaft die Forderung ordnungsgemäß erhalten habe.
Der BGH begründete dies damit, dass der Beklagte zu 1, der 75 % der Erbanteile hält, aufgrund seiner Mehrheitsverhältnisse befugt war, die Verwaltung der Nachlassforderung allein zu übernehmen.
Er konnte somit die Klägerin rechtswirksam anweisen, die Forderung auf das von ihm eröffnete Konto zu zahlen.
Diese Anweisung stellte eine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des Paragraf 2038 BGB dar, was zur Erfüllung der Nachlassforderung führte.
Der BGH stellte klar, dass auch bei einer Erbengemeinschaft mit nur zwei Teilhabern das Mehrheitsprinzip gilt und der Mehrheitserbe entsprechende Entscheidungen zur Verwaltung treffen kann,
sofern diese einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen.
Das Urteil des OLG wurde daher aufgehoben und das Urteil des Landgerichts, das die Klage der Klägerin stützte, wiederhergestellt.
Die Klage der Klägerin auf Herausgabe des Schuldtitels und die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig hatte somit Erfolg, da die Forderung durch die geleistete Zahlung erloschen war.
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