Erbengemeinschaft Parteifähigkeit und Stellung im Rechtsverkehr – BGH VIII ZB 94/05
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Oktober 2006 – VIII ZB 94/05 befasst sich mit der Parteifähigkeit und der Stellung einer Erbengemeinschaft im Rechtsverkehr, insbesondere im Zusammenhang mit einer Mietrechtssache.
Hintergrund des Falls:
Die Kläger, Mitglieder einer Erbengemeinschaft, verlangten von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Der Mietvertrag war im Namen „F. S.’s Erben“ geschlossen worden.
Zum Zeitpunkt der Klagezustellung hatte die Klägerin zu 5 ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten gemäß dem Antrag der Kläger.
Die Beklagten legten Berufung ein, welche vom Landgericht München I als unzulässig verworfen wurde.
Daraufhin wandten sich die Beklagten mit einer Rechtsbeschwerde an den BGH.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wurde als zulässig, jedoch unbegründet, zurückgewiesen.
Die Beklagten mussten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen.
Der Beschwerdewert betrug 1.555,32 Euro.
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde:
Die Rechtsbeschwerde war statthaft gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und zulässig gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da es um die grundsätzliche Bedeutung der Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft ging.
Die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde erfolgte form- und fristgerecht nach § 575 ZPO.
Begründetheit der Rechtsbeschwerde:
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig, da nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig war.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ergab sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG, da die Klägerin zu 5 ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte.
Parteistellung der Erbengemeinschaft:
Die Kläger hatten den Mietvertrag als Mitglieder einer Erbengemeinschaft abgeschlossen, was die Frage der Parteifähigkeit aufwarf.
Der BGH stellte fest, dass die Erbengemeinschaft nicht als rechtsfähig und damit nicht parteifähig anzusehen ist.
Die Erbengemeinschaft ist nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt und verfügt nicht über eigene Organe.
Daher sind die einzelnen Erben, einschließlich der Klägerin zu 5, als Kläger anzusehen.
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts:
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bleibt auch bestehen, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat, unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder notwendige Streitgenossenschaft handelt.
Dies dient der Vereinfachung und der Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung in Fällen mit Auslandsberührung.
Fazit:
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, da das Oberlandesgericht für die Berufung zuständig war.
Zudem wurde klargestellt, dass eine Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig und somit nicht parteifähig ist, wodurch die einzelnen Erben als Kläger auftreten müssen.
Dies führt dazu, dass die Berufung vor das Oberlandesgericht gehört, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.