Erbengemeinschaft schuldet Erschließungsbeiträge

September 24, 2024

Erbengemeinschaft schuldet Erschließungsbeiträge

VGH Baden-Württemberg 2 S 1900/23

RA und Notar Krau

Kernaussagen:

  1. Bei einem Grundstück im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft ist allein die Erbengemeinschaft der Beitragsschuldner für Erschließungsbeiträge.
  2. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft können als Haftungsschuldner für die Beitragsschuld der Erbengemeinschaft in Anspruch genommen werden.
  3. Ein Erschließungsbeitragsbescheid kann nicht in einen Haftungsbescheid umgedeutet werden.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin und ihre Brüder sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks.
  • Die Beklagte (Gemeinde) setzte einen Erschließungsbeitrag für das Grundstück fest und adressierte den Bescheid an die Klägerin.
  • Die Klägerin und ihre Brüder legten Widerspruch gegen den Bescheid ein, der jedoch als unzulässig zurückgewiesen wurde, da die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig und damit nicht widerspruchsbefugt sei.
  • Die Klägerin erhob Klage und machte geltend, dass die Erbengemeinschaft Beitragsschuldner sei und der Bescheid daher rechtswidrig sei.
  • Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da die Erbengemeinschaft mangels Rechtsfähigkeit nicht Beitragsschuldner sein könne.

Erbengemeinschaft schuldet Erschließungsbeiträge

Entscheidung:

  • Der Verwaltungsgerichtshof änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts und hob den Erschließungsbeitragsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid auf.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

  • Beitragsschuldner: Nach § 21 Abs. 3 KAG ist bei Gesamthandseigentum die Gesamthandsgemeinschaft Beitragsschuldner. Dies umfasst auch die Erbengemeinschaft, obwohl diese nach bürgerlichem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
  • Haftungsschuldner: Die Mitglieder der Erbengemeinschaft können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG i.V.m. § 191 Abs. 1 S. 1 AO und § 1967 Abs. 1 und 2, § 2058 BGB als Haftungsschuldner für die Beitragsschuld der Erbengemeinschaft in Anspruch genommen werden.
  • Umdeutung des Bescheids: Ein Erschließungsbeitragsbescheid kann nicht in einen Haftungsbescheid umgedeutet werden, da beide nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind und unterschiedliche Voraussetzungen haben.
  • Rechtswidriger Bescheid: Da die Beklagte die Klägerin als Beitragsschuldnerin anstelle der Erbengemeinschaft in Anspruch genommen hat, ist der Beitragsbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Fazit:

  • Bei einem Grundstück im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft ist allein die Erbengemeinschaft Beitragsschuldner für Erschließungsbeiträge.
  • Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haften für die Beitragsschuld der Erbengemeinschaft.
  • Ein Erschließungsbeitragsbescheid kann nicht in einen Haftungsbescheid umgedeutet werden.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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