Erbengemeinschaft selbständiger Rechtsträger bei Grunderwerbsteuer

April 19, 2017

BFH II R 46/12 Urteil vom 12.2.2014

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Eine Erbengemeinschaft erbte Anteile an einer GmbH, die Grundbesitz hielt. Durch eine Kapitalerhöhung und den Erwerb weiterer Anteile erreichte die Erbengemeinschaft eine Beteiligung von über 95% an der GmbH.

Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest, da es davon ausging, dass die Erbengemeinschaft durch diese Vorgänge grunderwerbsteuerpflichtig geworden sei.

Kernaussagen des Urteils:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und die Grunderwerbsteuerbescheide auf. Er stellte fest, dass eine Erbengemeinschaft zwar grunderwerbsteuerpflichtig werden kann, wenn sie mindestens 95% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt.

Im vorliegenden Fall lag jedoch weder im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch im Zeitpunkt des Erwerbs der restlichen Anteile ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor.

Begründung:

  • Erbengemeinschaft als Rechtsträger: Der BFH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass eine Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht auftreten kann.
  • Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsvereinigung: Nach Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn dadurch mindestens 95% der Anteile in der Hand des Erwerbers vereinigt werden.
  • Kein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang:
    • Im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung hatte die Erbengemeinschaft noch keinen Anspruch auf eine Beteiligung von über 95%.
    • Der spätere Erwerb der restlichen Anteile unterlag nicht der Grunderwerbsteuer, da die Anteile bereits zuvor in der Hand der Erbengemeinschaft vereinigt waren.
  • Fehlerhafte Bescheide: Die Grunderwerbsteuerbescheide waren rechtswidrig, da sie fehlerhafte Rechtsvorgänge als grunderwerbsteuerpflichtig bezeichneten.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Besonderheiten der Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsvereinigungen in der Hand einer Erbengemeinschaft.

Es zeigt, dass die Erbengemeinschaft zwar als selbständiger Rechtsträger auftreten kann, aber nur dann grunderwerbsteuerpflichtig wird, wenn der Erwerb der Anteile tatsächlich zu einer Vereinigung von mindestens 95% der Anteile in ihrer Hand führt.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil befasst sich mit der gesamthänderischen Verbundenheit von Erbengemeinschaften.
  • Es zeigt die Bedeutung der zivilrechtlichen Rechtsträgerschaft im Grunderwerbsteuerrecht auf.
  • Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an die Bestimmtheit von Grunderwerbsteuerbescheiden.

Kritisch nachgefragt – Ist die Entscheidung des Bundefinanzhofs aus dem Jahr 2014 auch im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

Analyse der Entscheidung BFH II R 46/12 vom 12.2.2014

Die Entscheidung ist heute noch rechtlich unumstritten und wird in der aktuellen Rechtsprechung und Literatur durchweg bestätigt. Die Grundsätze dieser Entscheidung haben sich gefestigt und werden in neueren BFH-Entscheidungen fortgeführt.

Bestätigung in aktueller Rechtsprechung

Die Entscheidung wird in zahlreichen aktuellen BFH-Urteilen zitiert und bestätigt:

BFH II R 35/14 vom 25.11.20151:

  • Zitiert ausdrücklich BFH II R 46/12 und bestätigt die Grundsätze zur Anteilsvereinigung
  • Bestätigt, dass die Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht auftreten kann

BFH II R 16/23 vom 7.5.202523:

  • Aktuelle Entscheidung, die die Grundsätze von II R 46/12 bestätigt
  • Bejaht die Steuerbarkeit einer Anteilsvereinigung nach Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
  • Zitiert ausdrücklich BFH II R 46/12 zur Begründung

BFH II R 26/23 vom 7.5.20254:

  • Bestätigt die Grundsätze zur erneuten Anteilsvereinigung
  • Stellt klar, dass nach Unterschreiten der Beteiligungsquote eine erneute Anteilsvereinigung steuerbar sein kann

BFH II R 42/21 vom 4.6.202556:

  • Aktuelle Entscheidung zur Steuerbefreiung bei Teilung des Nachlasses
  • Bestätigt die Rechtsträgereigenschaft der Erbengemeinschaft

Bestätigung in der Kommentarliteratur

Die führenden Grunderwerbsteuer-Kommentare bestätigen die Entscheidung durchweg:

Pahlke/GrEStG Paragraf 1 Rn. 5487:

  • „Erwerber kann auch eine Erbengemeinschaft sein (BFH II R 46/12, BStBl. II 2014, 536)“
  • Zitiert die Entscheidung als gefestigte Rechtsprechung

Pahlke/GrEStG Paragraf 1 Rn. 5738:

  • Zitiert BFH II R 46/12 im Zusammenhang mit dem Übergang von mittelbarer zu unmittelbarer Anteilsvereinigung
  • Bestätigt die Grundsätze zur nicht steuerbaren Verstärkung einer bereits gegebenen Anteilsvereinigung

Krumm/Leingärtner Rn. 519:

  • Zitiert ausführlich BFH II R 46/12
  • Bestätigt: „Nach der Rspr. des BFH ist die Erbengemeinschaft selbständiger Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts“
  • Gibt ein konkretes Beispiel zur Anwendung der Entscheidung

Mathäus/Weyh/BeckOK GrEStG Paragraf 13 Rn. 159.110:

  • „Steuerschuldner iSd Nr. 5 kann auch eine Erbengemeinschaft sein, die mind. 95 % (jetzt 90 %) der Anteile an einer Gesellschaft erwirbt (vgl. BFH 12.2.2014 – II R 46/12, BStBl. II 2014, 536)“

Viskorf/Viskorf Paragraf 13 Rn. 75, 8611:

  • Bestätigt die Rechtsträgereigenschaft der Erbengemeinschaft
  • Zitiert BFH II R 46/12 als Beleg

Meßbacher-Hönsch/Viskorf Paragraf 1 Rn. 7412:

  • „Eine Erbengemeinschaft ist nach der bisherigen Rechtsprechung selbständiger Rechtsträger iSd GrESt-Rechts (Bundesfinanzhof 12.2.2014 – II Rechtsspruch 46/12, BStBl. II 2014, 536)“

Die drei zentralen Grundsätze der Entscheidung

Die Entscheidung hat drei wesentliche Grundsätze etabliert, die heute noch unangefochten sind:

1. Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger1314:

  • Die Erbengemeinschaft kann im Grunderwerbsteuerrecht als selbständiger Rechtsträger auftreten
  • Dies gilt sowohl für den Erwerb von Grundstücken als auch für Anteilsvereinigungen nach Paragraf 1 Abs. 3 GrEStG
  • Dem steht nicht entgegen, dass sie zivilrechtlich nicht rechtsfähig und auf Auseinandersetzung gerichtet ist

2. Zeitpunkt der Anteilsvereinigung bei Kapitalerhöhung139:

  • Der Kapitalerhöhungsbeschluss selbst begründet noch keine steuerbare Anteilsvereinigung
  • Entscheidend ist die Erklärung der Übernahme der Anteile
  • Im entschiedenen Fall war dies die Erklärung vom 18.10.2007, nicht der Beschluss vom 10.9.2007

3. Anforderungen an Grunderwerbsteuerbescheide13:

  • Der im Steuerbescheid bezeichnete Lebenssachverhalt muss ausreichen, um den Tatbestand zu erfüllen
  • Ein nicht steuerbarer Lebenssachverhalt kann nicht durch einen anderen steuerbaren ersetzt werden
  • Die Tatbestandsbestimmtheit erfordert eine genaue Beschreibung des steuerbaren Vorgangs

Fazit

Die Entscheidung BFH II R 46/12 vom 12.2.2014 ist heute noch rechtlich unumstritten. Die Rechtsprechung des BFH und die Kommentarliteratur haben die Grundsätze dieser Entscheidung konsolidiert und in neueren Entscheidungen fortgeführt. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Rechtsprechung geändert oder in Frage gestellt wird.

Die Entscheidung hat insbesondere Bedeutung für:

  • Die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Erbengemeinschaften
  • Die Bestimmung des steuerbaren Zeitpunkts bei Anteilsvereinigungen
  • Die Anforderungen an die Bestimmtheit von Grunderwerbsteuerbescheiden

Zitiernachweise:

1

BFH II R 35/14

2

BFH II R 16/23

3

BFH II R 16/23

4

BFH II R 26/23

5

BFH II R 42/21

6

BFH II R 42/21

7

Pahlke – Pahlke | GrEStG Paragraf 1 Rn. 547-555

8

Pahlke – Pahlke | GrEStG Paragraf 1 Rn. 573-577

9

Krumm – Leingärtner | Rn. 50-52

10

Mathäus, Weyh – BeckOK GrEStG | GrEStG Paragraf 13 Rn. 154-170

11

Viskorf – Viskorf | GrEStG Paragraf 13 Rn. 71-90

12

Meßbacher-Hönsch – Viskorf | GrEStG Paragraf 1 Rn. 67-76

13

BFH II R 46/12

14

Rechtmäßige Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegen die Erbengemeinschaft

RA und Notar Krau

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