BFH II R 46/12 Urteil vom 12.2.2014
Eine Erbengemeinschaft erbte Anteile an einer GmbH, die Grundbesitz hielt. Durch eine Kapitalerhöhung und den Erwerb weiterer Anteile erreichte die Erbengemeinschaft eine Beteiligung von über 95% an der GmbH.
Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest, da es davon ausging, dass die Erbengemeinschaft durch diese Vorgänge grunderwerbsteuerpflichtig geworden sei.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und die Grunderwerbsteuerbescheide auf. Er stellte fest, dass eine Erbengemeinschaft zwar grunderwerbsteuerpflichtig werden kann, wenn sie mindestens 95% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt.
Im vorliegenden Fall lag jedoch weder im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch im Zeitpunkt des Erwerbs der restlichen Anteile ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor.
Begründung:
Das Urteil verdeutlicht die Besonderheiten der Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsvereinigungen in der Hand einer Erbengemeinschaft.
Es zeigt, dass die Erbengemeinschaft zwar als selbständiger Rechtsträger auftreten kann, aber nur dann grunderwerbsteuerpflichtig wird, wenn der Erwerb der Anteile tatsächlich zu einer Vereinigung von mindestens 95% der Anteile in ihrer Hand führt.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die Entscheidung ist heute noch rechtlich unumstritten und wird in der aktuellen Rechtsprechung und Literatur durchweg bestätigt. Die Grundsätze dieser Entscheidung haben sich gefestigt und werden in neueren BFH-Entscheidungen fortgeführt.
Die Entscheidung wird in zahlreichen aktuellen BFH-Urteilen zitiert und bestätigt:
BFH II R 35/14 vom 25.11.20151:
BFH II R 16/23 vom 7.5.202523:
BFH II R 26/23 vom 7.5.20254:
BFH II R 42/21 vom 4.6.202556:
Die führenden Grunderwerbsteuer-Kommentare bestätigen die Entscheidung durchweg:
Pahlke/GrEStG Paragraf 1 Rn. 5487:
Pahlke/GrEStG Paragraf 1 Rn. 5738:
Krumm/Leingärtner Rn. 519:
Mathäus/Weyh/BeckOK GrEStG Paragraf 13 Rn. 159.110:
Viskorf/Viskorf Paragraf 13 Rn. 75, 8611:
Meßbacher-Hönsch/Viskorf Paragraf 1 Rn. 7412:
Die Entscheidung hat drei wesentliche Grundsätze etabliert, die heute noch unangefochten sind:
1. Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger1314:
2. Zeitpunkt der Anteilsvereinigung bei Kapitalerhöhung139:
3. Anforderungen an Grunderwerbsteuerbescheide13:
Die Entscheidung BFH II R 46/12 vom 12.2.2014 ist heute noch rechtlich unumstritten. Die Rechtsprechung des BFH und die Kommentarliteratur haben die Grundsätze dieser Entscheidung konsolidiert und in neueren Entscheidungen fortgeführt. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Rechtsprechung geändert oder in Frage gestellt wird.
Die Entscheidung hat insbesondere Bedeutung für:
1
BFH II R 35/14
2
BFH II R 16/23
3
BFH II R 16/23
4
BFH II R 26/23
5
BFH II R 42/21
6
BFH II R 42/21
7
Pahlke – Pahlke | GrEStG Paragraf 1 Rn. 547-555
8
Pahlke – Pahlke | GrEStG Paragraf 1 Rn. 573-577
9
Krumm – Leingärtner | Rn. 50-52
10
Mathäus, Weyh – BeckOK GrEStG | GrEStG Paragraf 13 Rn. 154-170
11
Viskorf – Viskorf | GrEStG Paragraf 13 Rn. 71-90
12
Meßbacher-Hönsch – Viskorf | GrEStG Paragraf 1 Rn. 67-76
13
BFH II R 46/12
14
Rechtmäßige Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegen die Erbengemeinschaft
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