Erbengemeinschaft Übertragung von Teileigentum und Anteilen an GbR
OLG München Beschluss 3.08.2018 – 34 Wx 196/18
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 3. August 2018 behandelt die Frage der Übertragung von Teileigentum und Anteilen
an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Rahmen einer Erbengemeinschaft.
Der Fall drehte sich um einen Eintragungsantrag im Grundbuch, bei dem ein Miterbe im Namen der gesamten
Erbengemeinschaft die Auflassung (die Einigung über den Eigentumsübergang von Grundstücken) erklärte.
Das OLG entschied, dass im Grundbuchverfahren der Nachweis erbracht werden muss, dass die Verfügung über den Nachlassgegenstand
entweder eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Mehrheitsverwaltung oder eine Notverwaltungsmaßnahme darstellt.
Diese Nachweise müssen in Form von öffentlichen Urkunden erfolgen.
Das Grundbuchamt hatte den Antrag auf Umschreibung des Eigentums zurückgewiesen, weil nicht nachgewiesen wurde,
dass der handelnde Miterbe tatsächlich im Namen aller Miterben handelte und die Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellte.
Die Erbengemeinschaft war im Grundbuch als Eigentümerin von Teileigentumseinheiten eingetragen, und der betroffene Miterbe versuchte,
Teileigentum an seine Mutter zu übertragen, um deren Pflichtteilsanspruch zu erfüllen.
Dabei stützte er sich auf Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen einer angeblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die jedoch rechtlich nicht ausreichend nachgewiesen wurden.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, weil nicht alle Miterben an der Eigentumsübertragung mitgewirkt hatten
und keine Maßnahme der Notverwaltung vorlag, die eine solche einseitige Verfügung gerechtfertigt hätte.
Das OLG bestätigte diese Entscheidung und betonte, dass für Verwaltungsmaßnahmen innerhalb einer Erbengemeinschaft,
die im Außenverhältnis wirksam sein sollen, der Nachweis der Ordnungsgemäßheit der Maßnahme erforderlich ist.
Dies gilt auch für Maßnahmen der Notverwaltung, die nur dann zulässig sind, wenn sie der Erhaltung des Nachlasses
dienen und keine andere Möglichkeit besteht, akute Gefahren abzuwenden.
Im vorliegenden Fall fehlten jedoch die erforderlichen Nachweise in der gebotenen Form, und daher war die Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch abzulehnen.
Zudem stellte das OLG klar, dass zur Berichtigung des Grundbuchs, wenn Gesellschaftsanteile übertragen werden,
entweder die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist oder der Nachweis erbracht werden muss, dass die Übertragung im Rahmen einer wirksamen Abtretung erfolgte.
Da diese Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt waren, war auch die Eintragung der Beteiligten zu 2 als neue Gesellschafterin der GbR im Grundbuch nicht möglich.
Insgesamt verdeutlicht der Beschluss die strengen formalen Anforderungen im Grundbuchverfahren,
insbesondere in Bezug auf den Nachweis der Wirksamkeit von Verfügungen und Verwaltungsmaßnahmen innerhalb einer Erbengemeinschaft.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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