Erbengemeinschaft Zulässigkeit Teilauseinandersetzung – OLG Koblenz Beschluss 9.1.2013 – 3 W 672/12
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 9. Januar 2013 (Az. 3 W 672/12) betrifft die Zulässigkeit einer Teilauseinandersetzung in einer Erbengemeinschaft.
Gemäß § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses verlangen.
Eine Teilauseinandersetzung, also die Aufteilung nur eines Teils des Nachlasses, ist grundsätzlich nicht zulässig und kann nur in Ausnahmefällen gefordert werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und die Interessen der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden.
Im vorliegenden Fall hatten die Antragsteller, die zusammen mit der Ehefrau des Erblassers Erben zu je 1/6 des Nachlasses wurden, die Zustimmung zu einem Teilungsplan beantragt.
Das Landgericht Koblenz lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da es der Ansicht war, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Das OLG Koblenz bestätigte diese Entscheidung.
Es argumentierte, dass der Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses sich auf den gesamten Nachlass beziehe und nicht auf Teile davon beschränkt werden könne.
Die Antragsteller hatten selbst eingeräumt, dass der Nachlass nicht nur aus den im Teilungsplan angegebenen Guthaben bestand, sondern dass noch weitere Vermögenswerte sowie Nachlassverbindlichkeiten, wie Steuerschulden, vorhanden waren.
Eine Teilauseinandersetzung in diesem Fall würde die Interessen der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben unzumutbar beeinträchtigen.
Das OLG Koblenz wies daher die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen die Entscheidung des Landgerichts zurück.
Es blieb bei der Feststellung, dass keine Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestehen, da eine Teilauseinandersetzung unter den gegebenen Umständen unzulässig ist.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Teilauseinandersetzungen nur in seltenen, besonders gerechtfertigten Ausnahmefällen möglich sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.