Erbenhaftung für offene Heimkosten eines Verstorbenen
OLG Köln 21 W 1/14
Verhältnis Paragraf 19 VI SGB XII und Erbenhaftung nach Paragraf 1967 BGB
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln behandelt die Erbenhaftung für offene Heimkosten eines Verstorbenen sowie das Verhältnis zwischen Paragraf 19 Abs. 6 SGB XII und Paragraf 1967 BGB.
Die Klägerin, Betreiberin einer Seniorenwohnanlage, verlangt von den Erben des Verstorbenen – darunter die Beklagten –
die Zahlung offener Unterbringungs- und Pflegekosten in Höhe von 15.824,52 Euro.
Die Beklagten waren durch den Verstorbenen bevollmächtigt, den Heimvertrag zu unterzeichnen.
Die Zahlungen des Verstorbenen und der Pflegeversicherung deckten die Heimkosten nicht, und die Beklagte zu 1)
hatte bereits vor seinem Tod Sozialhilfe für die Deckung der Kosten beantragt.
Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, da der Verstorbene über verwertbares Vermögen in Form eines Miteigentumsanteils an einem Haus verfügte.
Das Landgericht Aachen lehnte die vollständige Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beklagten ab, da es die Rechtsverteidigung der Beklagten für aussichtslos hielt.
Die Beklagten argumentierten, sie hätten den Heimvertrag nicht als Vertragsparteien, sondern als Vertreter des Verstorbenen unterzeichnet.
Zudem sei es unzumutbar, dass die Klägerin vorrangig sie anstelle des Sozialhilfeträgers in Anspruch nehme.
Das Landgericht verwies auf die Erbenhaftung gemäß Paragraf 1967 BGB und hielt die Sozialhilfeansprüche für nachrangig.
Das Oberlandesgericht Köln hob diese Entscheidung teilweise auf und gewährte den Beklagten Prozesskostenhilfe.
Es stellte fest, dass im Hauptverfahren schwierige Rechtsfragen, insbesondere das Verhältnis zwischen Paragraf 19 Abs. 6 SGB XII und der Erbenhaftung nach Paragraf 1967 BGB, zu klären seien.
Es sei nicht auszuschließen, dass der Sozialhilfeträger zuerst in Anspruch genommen werden müsse, bevor die Erben für die offenen Heimkosten haften.
Zudem sei das Landgericht verpflichtet, die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung sorgfältiger zu prüfen.
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