Erbenhaftung Nach Erbfall fälliges Wohngeld

August 11, 2017
Erbenhaftung Nach Erbfall fälliges Wohngeld

Erbenhaftung Nach Erbfall fälliges Wohngeld

BGH V ZR 81/12

Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben der Eigentumswohnung

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden für eine Eigentumswohnung

grundsätzlich als Eigenverbindlichkeiten des Erben anzusehen sind, wenn ihm das Halten der Wohnung als Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.

Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und er die Wohnung faktisch nutzen kann.

Sachverhalt:

Die Erbengemeinschaft hatte eine Eigentumswohnung geerbt.

Erbenhaftung Nach Erbfall fälliges Wohngeld

Nach dem Erbfall entstanden Wohngeldrückstände.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte auf Zahlung der Rückstände.

Die Erbengemeinschaft wandte ein, dass sie nur mit dem Nachlass hafte.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Begründung:

  1. Haftung des Erben: Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt, kann seine Haftung aber auf den Nachlass beschränken.

  2. Wohngeldschulden: Ob Wohngeldschulden Nachlassverbindlichkeiten oder Eigenverbindlichkeiten des Erben sind, ist umstritten.

  3. Eigenverbindlichkeiten des Erben: Der BGH entschied, dass nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden grundsätzlich Eigenverbindlichkeiten des Erben sind, wenn ihm das Halten der Wohnung als Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.

    • Nachlassverbindlichkeiten: Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören die vom Erblasser herrührenden Schulden und die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten.
    • Eigenverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten, die der Erbe selbst im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses eingeht, sind Eigenverbindlichkeiten.
    • Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses: Das Halten der Wohnung ist dem Erben als Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zuzurechnen.
    • Zurechnung: Von einem Verwaltungshandeln ist spätestens dann auszugehen, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und er die Wohnung faktisch nutzen kann.

Erbenhaftung Nach Erbfall fälliges Wohngeld

  1. Ausnahmefälle: Nur in Ausnahmefällen ist ein passives Verhalten des Erben nicht als Maßnahme der Verwaltung zu qualifizieren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erbe die Wohnung aufgrund einer Belastung mit einem Wohnrecht nicht nutzen kann.

  2. Keine Unbilligkeit: Die Haftung des Erben mit seinem Eigenvermögen ist nicht unbillig, da er die Möglichkeit hat, die Erbschaft auszuschlagen oder die Wohnung zu veräußern.

Folgen des Urteils:

Das Urteil des BGH hat Bedeutung für die Haftung von Erben für Wohngeldschulden.

Erben haften für diese Schulden grundsätzlich mit ihrem Eigenvermögen, wenn sie die Wohnung als Teil des Nachlasses halten.

Sie sollten sich daher der möglichen Haftung bewusst sein und gegebenenfalls die Erbschaft ausschlagen oder die Wohnung veräußern.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Nachlassverbindlichkeiten und Eigenverbindlichkeiten des Erben.
  • Es zeigt, dass die Gerichte die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft schützen.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Gerichte und der Notare.
RA und Notar Krau

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