Erbenhaftung Nach Erbfall fälliges Wohngeld
BGH V ZR 81/12
Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben der Eigentumswohnung
Kernaussage:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden für eine Eigentumswohnung
grundsätzlich als Eigenverbindlichkeiten des Erben anzusehen sind, wenn ihm das Halten der Wohnung als Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und er die Wohnung faktisch nutzen kann.
Sachverhalt:
Die Erbengemeinschaft hatte eine Eigentumswohnung geerbt.
Nach dem Erbfall entstanden Wohngeldrückstände.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte auf Zahlung der Rückstände.
Die Erbengemeinschaft wandte ein, dass sie nur mit dem Nachlass hafte.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Begründung:
Haftung des Erben: Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt, kann seine Haftung aber auf den Nachlass beschränken.
Wohngeldschulden: Ob Wohngeldschulden Nachlassverbindlichkeiten oder Eigenverbindlichkeiten des Erben sind, ist umstritten.
Eigenverbindlichkeiten des Erben: Der BGH entschied, dass nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden grundsätzlich Eigenverbindlichkeiten des Erben sind, wenn ihm das Halten der Wohnung als Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.
Ausnahmefälle: Nur in Ausnahmefällen ist ein passives Verhalten des Erben nicht als Maßnahme der Verwaltung zu qualifizieren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erbe die Wohnung aufgrund einer Belastung mit einem Wohnrecht nicht nutzen kann.
Keine Unbilligkeit: Die Haftung des Erben mit seinem Eigenvermögen ist nicht unbillig, da er die Möglichkeit hat, die Erbschaft auszuschlagen oder die Wohnung zu veräußern.
Folgen des Urteils:
Das Urteil des BGH hat Bedeutung für die Haftung von Erben für Wohngeldschulden.
Erben haften für diese Schulden grundsätzlich mit ihrem Eigenvermögen, wenn sie die Wohnung als Teil des Nachlasses halten.
Sie sollten sich daher der möglichen Haftung bewusst sein und gegebenenfalls die Erbschaft ausschlagen oder die Wohnung veräußern.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.